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Urteil in Düsseldorf: Pfanderlös darf nicht auf Hartz IV angerechnet werden


Pfanderlös darf nicht auf Hartz IV angerechnet werden

Von t-online, dpa, joh

20.02.2020Lesedauer: 1 Min.
Eine Frau sucht in einem Mülleimer nach Pfandflaschen: Das Sozialgericht in Dortmund hat zugunsten einer Hartz-IV-Empfängerin entschieden. (Symbolbild)Vergrößern des BildesEine Frau sucht in einem Mülleimer nach Pfandflaschen: Das Sozialgericht in Dortmund hat zugunsten einer Hartz-IV-Empfängerin entschieden. (Symbolbild) (Quelle: Ralph Peters/imago-images-bilder)
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Einer 53-Jährigen in Düsseldorf werden die Bezüge vom Jobcenter verwehrt. Als Grund wird ihr Erlös aus dem Sammeln von Pfandflaschen angegeben. Das ist nicht rechtens, urteilt nun das Sozialgericht.

Wer nur vom Pfandflaschensammeln lebt, hat Anspruch auf Hartz IV. Sind die Einnahmen vom Sammeln gering, dürfen sie nicht angerechnet werden. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden, worauf die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.

Im konkreten Fall hatte das Jobcenter Düsseldorf einer 53-jährigen Frau die Hartz-IV-Leistungen verwehrt und das mit Widersprüchen bezüglich ihrer Unterkunft begründet. Die Frau wiederum erklärte, dass sie nur Einnahmen durch das Sammeln von Pfandflaschen habe und auch sonst keine andere finanzielle Unterstützung erhalte. Sie zahle zwar keine Miete und mache keine Unterkunftskosten geltend, benötige jedoch den Regelbedarf.

Kindergeld darf angerechnet werden

Ihre Klage war erfolgreich. Das Gericht stellte nach umfangreicher Beweisaufnahme fest: Die wohnungslose Frau sei hilfsbedürftig, habe kein Einkommen oder Vermögen – der Regelbedarf stehe ihr somit zu. Lediglich das Kindergeld für ihre Tochter dürfe angerechnet werden, nicht aber die Einnahmen aus dem Pfandflaschensammeln, da diese zu gering seien.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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