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"Cum-Ex"-Tagebuchstreit: Bankier Christian Olearius erleidet Schlappe vor BGH


Tagebuch-Zitate
BGH stärkt Pressefreiheit im "Cum-Ex"-Skandal

Von dpa, t-online
09.11.2023Lesedauer: 2 Min.
Bankier Christian Olearius (Archivbild): Seine Tagebucheinträge brachten Olaf Scholz unter Druck.Vergrößern des BildesBankier Christian Olearius (Archivbild): Seine Tagebucheinträge brachten Olaf Scholz unter Druck. (Quelle: Christoph Hardt/imago)
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Der Banker Christian Olearius wollte die "Süddeutsche Zeitung" daran hindern, aus seinen Tagebüchern zu zitieren. Doch das Gericht urteilt für die Presse.

Der Banker Christian Olearius hat mit einer Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im "Cum-Ex"-Tagebuchstreit keinen Erfolg gehabt. Das geht aus einem Beschluss hervor, den der BGH am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlicht hat. Der Kläger habe mit dem Urteil vom 16. Mai dieses Jahres nicht sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt gesehen.

Olearius hatte die "Süddeutsche Zeitung" verklagt, weil diese im September 2020 auf ihrer Internetseite einen Bericht mit dem Titel "Notizen aus der feinen Gesellschaft" veröffentlicht hatte – mit wörtlichen Zitaten aus seinen Tagebüchern. Er sah dadurch seine Persönlichkeitsrechte verletzt. In dem Artikel ging es um eine mögliche Einflussnahme der Hamburger Politik auf Entscheidungen der Finanzbehörden im Zusammenhang mit millionenschweren Steuerrückforderungen nach "Cum-Ex"-Geschäften.

Tagebücher von Olearius setzen Olaf Scholz unter Druck

Die Tagebücher waren im März 2018 bei einer Durchsuchung der Privaträume von Olearius beschlagnahmt worden. Aus den Aufzeichnungen ging hervor, dass der damalige Hamburger Bürgermeister und heutige Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) 2016 und 2017 Treffen mit dem Banker hatte.

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hatte dem Banker weitgehend recht gegeben. Der BGH hatte aber im Mai das Urteil aufgehoben und das Interesse der Öffentlichkeit hervorgehoben: Die "Süddeutsche Zeitung" durfte demnach wörtlich aus den Tagebüchern des Miteigentümers der in den "Cum-Ex"-Skandal verwickelten Hamburger Warburg Bank zitieren. Die wörtliche Wiedergabe habe ein vollständiges und unverzerrtes Bild in der Berichterstattung über ein Thema ermöglicht, für das es ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben habe, so der BGH.

Um ein rechtskräftiges Urteil zu überprüfen, kann nach Paragraf 321a Zivilprozessordnung eine Anhörungsrüge eingelegt werden. Solche Rügen sind zwar in der Regel erfolglos. Für den Fall, dass ein Kläger eine Verfassungsbeschwerde einlegen wollte, wäre eine Anhörungsrüge aber Voraussetzung.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
  • Dieser Text wurde mit maschineller Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft. Wir freuen uns über Hinweise an t-online@stroeer.de.
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