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Tagesmutter lässt vorbestraften Mann mitarbeiten


Münster
Tagesmutter lässt vorbestraften Mann mitarbeiten

Von dpa
23.06.2021Lesedauer: 1 Min.
Mögliche Gebäude für Verfassungsgerichtshof NRWVergrößern des Bildes"Verfassungsgerichtshof" und "Oberverwaltungsgericht" steht auf einem Schild in Münster. (Quelle: Guido Kirchner/dpa/Archivbild/dpa-bilder)
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Eine Tagesmutter besitzt nicht mehr die erforderliche Eignung für die Kindertagespflege, wenn sie ihren wegen Kindesmissbrauchs vorbestraften Ehemann unter anderem durch Hausmeisterarbeiten in den Betrieb einbindet. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster laut Mitteilung vom Mittwoch entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Die Antragstellerin betrieb mit einer weiteren Tagespflegerin eine Großtagespflege in Siegburg. Bei einem unangemeldeten Besuch fanden Mitarbeiter des Jugendamtes den Ehemann der Frau in den Räumlichkeiten vor. Außerdem stellte sich heraus, dass sie ihm vorübergehend die Aufsicht über zwei Kinder überlassen hatte. Der Mann war wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Ein nach Verbüßung der Haft ausgesprochenes Kontaktverbot zu Kindern war 2017 ausgelaufen.

Die Stadt Köln entzog der Frau die Tagespflegeerlaubnis. Diese wandte sich daraufhin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und machte geltend, ihr Ehemann habe sich lediglich zu Hausmeistertätigkeiten in der Einrichtung aufgehalten. Dabei sei eine Überschneidung mit den Betreuungszeiten der Kinder nicht immer vermeidbar gewesen. Als das Verwaltungsgericht den Eilantrag ablehnte, legte die Klägerin Beschwerde beim OVG ein - ohne Erfolg.

Zur Begründung führte der 12. Senat aus, dass die Erlaubnis zur Kindertagespflege voraussetze, dass die Tagespflegeperson die von ihr betreuten Kinder auch vor möglichen Schädigungen durch Dritte schützt. Damit sei es unvereinbar, dass die Frau nicht sicherstellte, dass der Ehemann die Hausmeisterarbeiten nur in der Abwesenheit von Kindern durchführte. Zudem ergebe sich eine drohende Kindeswohlgefährdung allein dadurch, dass sie dem Mann Kinder zur Betreuung überlassen habe. Der OVG-Beschluss vom 21. Juni ist unanfechtbar.

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