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Kündigung des Handyvertrags klappt bald schneller und einfacher


Verbraucher erhalten mehr Rechte
Kündigungen werden bald einfacher

Von t-online, arg

29.10.2021Lesedauer: 3 Min.
Vodafone-LogoVergrößern des BildesDas Vodafone-Logo ist an der Fassade der Firmenzentrale zu sehen: Bei diesem und ähnlichen Konzernen wird man sich bald auf neue Regeln einstellen müssen. (Quelle: Federico Gambarini/dpa/dpa)
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Kürzere Kündigungsfristigen, Hinweise auf bessere Tarife: Am 1. Dezember tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Was sich ändert und wie Verbraucher davon profitieren, erfahren Sie hier.

Fast jeder kennt es: Man möchte kurz vor Ablauf des Vertrags den Mobilfunkanbieter oder Internetprovider wechseln und reicht die Kündigung ein. Prompt kommt die Enttäuschung per Post: Kündigungsfrist verpasst und der alte Vertrag verlängert sich um ein ganzes Jahr.

Was für viele jahrelang ein großes Ärgernis darstellte, wird ab dem 1. Dezember verbraucherfreundlicher: Verträge, die nicht rechtzeitig vor Vertragsende gekündigt werden und sich automatisch verlängern, lassen sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündigen.

„Bisher haben sich viele Verträge automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, ohne eine Kündigungsmöglichkeit zu bieten”, erklärt Felix Flosbach, Jurist und Experte für Telekommuniaktionsrecht bei der Verbraucherzentrale NRW. „Durch die neue Regelung können Verbraucher ab Dezember schneller und unkomplizierter den Tarif oder Anbieter wechseln.”

Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist

Die allermeisten Neuverträge im Telekommunikationsbereich sind an Mindestlaufzeiten geknüpft. Diese dürfen nicht länger als 24 Monate sein. Wurden Verträge nicht fristgerecht gekündigt, konnten Anbieter diese um ein ganzes Jahr verlängern.

Ab dem 1. Dezember trifft dies nicht mehr zu. Verbraucher können nach Ablauf der Mindestvertragsdauer ein Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat beanspruchen.

Wichtig: Dies gilt nicht nur für neue, sondern auch rückwirkend für bereits bestehende Verträge.

Umzug

Bei Umzügen konnte oftmals der gebuchte Service nicht mitgenommen oder übertragen werden. So liefen Verträge ihre festgeschriebene Mindestlaufzeit ab und mussten vollumfänglich bezahlt werden, obwohl man selbst keine Leistung in Anspruch genommen hat.

Dies ändert sich nun ebenfalls: Verbraucher können ihren Vertrag mit einmonatiger Frist kündigen, selbst während der Mindestvertragslaufzeit. Dies trifft auch dann zu, wenn Personen zusammenziehen und der Anschluss bereits aufgrund eines anderen Vertrags bereits belegt ist.

Optimaler Tarif

Anbieter erweitern ihre Angebote gerne mit neuen Tarifen oder verändern bereits bestehenden Konditionen. Als Kunde war man immer an den bereits bestehenden Tarif gebunden und konnte lediglich in teurere Alternativtarife wechseln.

Ab Dezember wird dies ebenfalls angepasst: Anbieter müssen ab dann Bestandskunden einmal jährlich über den für sie optimalen Tarif informieren. Dies darf jedoch nicht ausschließlich am Telefon geschehen.

Anbieterwechsel

Wechselt man den Anbieter, ist der neue Anbieter für die Abwicklung des Wechsels und eine potentielle Rufnummernmitnahme verantwortlich. Der alte Anbieter muss seine Leistung nach Vertragsende bis zum erfolgten Wechsel wie bislang weiterführen und darf dafür maximal 50 Prozent des vereinbarten Entgeltes verlangen.

Nicht selten wurden solche Wechsel vom alten Anbeiter unnötig lange verschleppt. Das kann für diesen nun teuer werden. Wer länger als einen Arbeitstag keinen Zugriff auf die Telekommunikationsdienste hat, kann für jeden weiteren Tag eine Entschädigung von 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts (mindestens 10 Euro) von seinem alten Anbieter verlangen.

Auch bei einer fehlgeschlagenen Rufnummernmitnahme kann ab dem zweiten Arbeitstag eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro für jeden weiteren Tag eingefordert werden

Verfügbarkeit und Qualität der gebotenen Leistung

Ab Dezember besteht die Möglichkeit, bei schlechten Leistungen des Anbieters entsprechend zu reagieren. Sollte die versprochene Bandbreite nicht zur Verfügung gestellt werden oder es häufig zu Störungen des Anschlusses kommen, kann man als Kunde jetzt reagieren.

Die Maßnahmen können von einer Minderung der monatlichen Kosten bis hin zu einer fristlosen Kündigung reichen. Dies hängt von der Art und Dauer des Problems ab. Wichtig: Einschränkungen müssen nachgewiesen werden. Hierfür lässt sich beispielsweise das Tool Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nutzen.

Recht auf schnelles Internet

Eine weitere Neuerung ist das "Recht auf schnelles Internet". Das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen wurde um diesen Zusatz erweitert. Wie nützlich oder kundenfreundlich dieser Abschnitt ausfällt, ist noch nicht abzusehen.

Was "schnell" in diesem Fall bedeutet, ist noch nicht im Gesetz enthalten und muss von der Bundesnetzagentur noch festgelegt werden.

Zahlungsrückstand

Ist man mit den monatlichen Zahlungen in Verzug, darf der Anbieter die angebotenen Dienstleistungen erst sperren, wenn sich der offene Betrag auf mindestens 100 Euro summiert.

Bestehen Verträge unterschiedlicher Art beim gleichen Anbieter, darf dieser immer nur die Leistungen des Vertrags sperren, bei dem Sie in Zahlungsverzug geraten sind.

Nicht nur Vorteile

Nicht alle neuen Regelungen im Telekommunikationsgesetz sind zwangsläufig positiv. Sollte beispielsweise das Wohnhaus mit einem neuen Glasfaseranschluss ausgestattet werden, müssen dafür alle Mieter des Hauses bezahlen – auch diejenigen, die den Anschluss nicht nutzen. Hauseigentümer und Vermieter können die entstandenen Kosten auf die Betriebskosten umlegen.

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