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Wann darf Ihnen Ihr Arbeitgeber fristlos kündigen?
Wird Ihnen fristlos gekündigt, ist Ihr Arbeitsverhältnis sofort beendet. Wir erklären, wann eine fristlose Kündigung gesetzlich erlaubt ist und welche Fristen trotzdem beachtet werden müssen.
Von heute auf morgen gekündigt: Das ist in Deutschland gar nicht so einfach. Für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gelten hohe Hürden. Für den Arbeitnehmer übrigens genauso.
Doch ist der Arbeitsvertrag erst einmal fristlos gekündigt, ist guter Rat gefragt: Weil es keine Kündigungsfrist gibt, haben Sie als Arbeitnehmer keine Zeit, sich nach einer neuen Stelle umzuschauen. Der Job als Existenzgrundlage bricht plötzlich weg.
Umso wichtiger ist es, dass Sie wissen, wann Sie überhaupt fristlos gekündigt werden dürfen. Und ob Sie dagegen vorgehen können. Denn vom Arbeitgeber abgemahnt wurden Sie vorher nicht. Diese und weitere Fragen klären wir in unserem Überblick.
Wann dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fristlos kündigen?
Grundsätzlich können sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung einreichen. Die gesetzliche Kündigungsfrist gilt nicht. Das Arbeitsverhältnis endet mit sofortiger Wirkung. Für diesen Fall braucht es nach § 626 Abs.1 BGB jedoch einen "wichtigen Grund".
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Wann genau ein Grund so schwerwiegend ist, dass dieses Kriterium zutrifft, lässt sich allerdings nicht verallgemeinern. Die Liste potenzieller Gründe ist lang und reicht von Diebstahl bis zur Vortäuschung einer Krankheit. Grundsätzlich muss das Fehlverhalten vorsätzlich oder fahrlässig gewesen sein.
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Entscheidend für eine fristlose Kündigung ist, dass der Grund es unzumutbar macht, dass Sie bis zum ordentlichen Ende der gesetzlich geregelten Kündigungsfrist weiter beschäftigt werden. Folgende Fragen sind für diese Beurteilung entscheidend:
- Wie schwer ist die Pflichtverletzung?
- Wie hoch ist der Schaden?
- Besteht eine Wiederholungsgefahr?
- Wie lange bestand bereits ein konfliktfreies Arbeitsverhältnis?
- Steht dem Arbeitgeber ein milderes Mittel zur Verfügung, wie eine Versetzung oder Abmahnung, um das bestehende Arbeitsverhältnis zu kitten?
Das heißt: Als Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine fristlose Kündigung auszusprechen, ist nicht einfach. Sie ist mit deutlichen Hürden verbunden. Es braucht dafür einen triftigen Grund, der eine weitere Zusammenarbeit unmöglich macht.
Das gilt übrigens auch für eine fristlose Kündigung innerhalb der Probezeit. Lesen Sie hier mehr zur Kündigung in der Probezeit.
Muss mich der Arbeitgeber vor der fristlosen Kündigung abmahnen?
Generell bedarf jede außerordentlich verhaltensbedingte Kündigung einer vorherigen Abmahnung (mehr dazu lesen Sie hier). Die fristlose Kündigung stellt hier allerdings eine Ausnahme dar.
Erfährt der Arbeitgeber vom Fehlverhalten eines Mitarbeiters, muss er ihm gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von dem Fehlverhalten erfahren hat, fristlos kündigen. Eine vorherige Abmahnung ist nicht notwendig.
Wichtig: Hält der Arbeitgeber die Frist nicht ein, verwirkt er sein Recht auf fristlose Kündigung.
Muss mich der Arbeitgeber vor einer fristlosen Kündigung anhören?
Erst wenn der Arbeitgeber gesicherte Kenntnisse über den Kündigungsgrund hat, kann er die fristlose Kündigung aussprechen.
Gerüchte über Fehlverhalten eines Mitarbeiters reichen beispielsweise nicht, damit die 14-tägige Frist startet. Damit die fristlose Kündigung wirksam ist, muss der Arbeitgeber eigene Ermittlungen anstellen. Hierbei muss er auch dem Arbeitnehmer die Chance geben, sich zu erklären.
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Außerdem muss der Arbeitgeber bei einer fristlosen Kündigung nach § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) den Betriebsrat anhören, sofern es einen gibt. Dabei muss er diesem den Kündigungsgrund ausführlich darlegen.
Wird der Betriebsrat nicht angehört, ist die Kündigung nichtig. Anders als bei einer ordentlichen Kündigung darf der Betriebsrat bei einer fristlosen Kündigung aber keinen Widerspruch einlegen.
Steht mir nach einer fristlosen Kündigung Arbeitslosengeld zu?
Hat die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht Bestand, ist das Arbeitsverhältnis beendet. Arbeitnehmer müssen sich dann bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, wenn keine neue Anstellung in Sicht ist. Doch aufgepasst: Das Arbeitslosengeld I wird nach einer fristlosen Kündigung nicht gezahlt.
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Auch wenn der Arbeitnehmer selbst fristlos kündigt, hat er im Normalfall keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Es sei denn, er hatte nachweislich keine andere Wahl als zu kündigen. Dann kann er im Einzelfall Ansprüche geltend machen.
Aber: Egal ob selbst oder vom Arbeitgeber fristlos gekündigt, in beiden Fällen ist der Arbeitnehmer durch das Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich: Hartz IV) finanziell abgesichert.