Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.
Zum journalistischen Leitbild von t-online.Finanzen in der Schwangerschaft Zählt Mutterschutz zur Elternzeit? Das sollten Sie wissen

Mutterschutz und Elternzeit sind bekannte Begriffe. Doch wie unterscheiden sich die Zeiten und wo überlappen sie sich? Wir klären diese Frage.
Eine Schwangerschaft ist viel mit Planung verbunden. Dabei spielen vor allem die Finanzen eine wichtige Rolle. Mutterschutz und Elternzeit haben mehrere Funktionen. Dazu zählt unter anderem, der Mutter die nötige Zeit zur Erholung zu verschaffen. Zudem wird den Eltern die Möglichkeit gegeben, in der Anfangsphase voll für das Kind da zu sein. Sie sichern ein regelmäßiges Einkommen und den Arbeitsplatz. Doch wie werden die beiden Zeiten voneinander getrennt? Wir zeigen es Ihnen.
Trennung von Mutterschutz und Elternzeit
Für die Mutter beginnt die Elternzeit erst nach Ende des Mutterschutzes. Dennoch gilt: Wenn die Elternzeit direkt im Anschluss an den Mutterschutz genommen wird, wird die Zeit des Mutterschutzes von der verfügbaren Elternzeit der Mutter abgezogen. Wenn eine Mutter also 14 Wochen im Mutterschutz war, wird die verbleibende Zeit, die ihr für die Elternzeit zur Verfügung steht, um diese 14 Wochen gekürzt.
Aufgrund der finanziellen Regelungen gehört der Mutterschutz daher zwar nicht zur Elternzeit, aber die Zeit, die die Mutter im Mutterschutz verbringt, wird von der verfügbaren Elternzeit abgezogen.
- Lesen Sie auch: Entlastung für Alleinerziehende – Steuervorteil nicht teilbar
- Sicherheit für Unverheiratete: Was Partnerschaftsverträge alles regeln
Die Elternzeit gilt für beide Elternteile
Mit der Geburt eines Kindes entsteht für beide Elternteile ein Anspruch auf Elternzeit, der drei Jahre beträgt. Eltern können sich aber auch dazu entscheiden, kürzer in Elternzeit zu gehen. Dabei kann der Vater die Elternzeit frühestens mit der Geburt des Kindes beginnen, die Mutter beginnt ihre Elternzeit frühestens nach Ende des Mutterschutzes. Bei der Elternzeit handelt es sich für Arbeitnehmer um eine unbezahlte Freistellung, in der sie durch den Arbeitgeber nicht gekündigt werden können. Mehr zur Elternzeit lesen Sie hier.
Beide Elternteile haben Anspruch auf zwölf Monate Elterngeld, das entweder ein Elternteil allein oder beide mit je sechs Monaten beantragen können. Wenn beide Gehälter wegfallen, ist eine Verlängerung des Elterngeldes um zwei Monate möglich.
Mutterschutz in zwei Phasen
Der Mutterschutz dauert 14 Wochen und wird in zwei Phasen vor und nach der Geburt unterteilt:
- In der ersten Phase gilt eine Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.
- Die zweite Phase endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt. Wenn sich der tatsächliche Geburtstermin nach vorn oder nach hinten verschiebt, endet die zweite Phase nicht schon nach acht Wochen, sondern verlängert sich um so viele Tage, wie Ihr Kind vor dem errechneten Termin zur Welt gekommen ist.
- In besonderen Fällen, beispielsweise bei der Geburt eines Frühchens, verlängert sich die zweite Phase auf zwölf Wochen. Damit erhöht sich die gesamte Mutterschutzfrist von 14 Wochen auf 18 Wochen. Gleiches gilt, wenn Sie Zwillinge, Drillinge oder andere Mehrlinge bekommen sowie bei der Geburt eines Kindes mit Behinderung, wenn Sie die Verlängerung der Mutterschutzfrist bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
Für die Zeit des Mutterschutzes erhält die Mutter von ihrem Arbeitgeber weiterhin einen Teil ihres Gehalts. Zusätzlich kann die Mutter einen Antrag auf Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse stellen, wodurch die Mutter unterm Strich das gleiche Einkommen wie vor dem Mutterschutz erhält.
- Datev: "Mutterschutz und Gehalt: Diese Regeln gelten"
- Barmer: "Mutterschutzrechner: Wann beginnt mein Mutterschutz und die anschließende Elternzeit?"
- IHK: "Mutterschutz und Elternzeit"
- Bundesministerium der Justiz: "Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)"