Finanztipp Sparbuch übertragen: So klappt es mit der Schenkung oder Übernahme

Ein Sparbuch an Kinder oder Enkel zu übertragen, klingt einfach – ist es rechtlich aber nicht. Für eine wirksame Übergabe gelten klare Vorgaben.
Viele möchten ihr Sparbuch schon zu Lebzeiten auf Kinder oder Enkel übertragen – etwa als Geschenk oder zur Vorsorge. Doch eine einfache Übergabe reicht rechtlich nicht aus.
Rechtlich gesehen verbrieft das Sparbuch eine Forderung gegenüber der Bank. Bedeutet: Nicht das Sparbuch selbst wird übertragen, sondern der Anspruch auf das Guthaben. Dieser Anspruch muss korrekt auf die neue Person übergehen. Dafür gibt es zwei Wege: eine Schenkung oder eine offizielle Übertragung.
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Sparbuch per Schenkung übertragen
Um ein Sparbuch per Schenkung zu übertragen, muss der Inhaber des Sparbuchs die Forderung gegenüber seiner Bank wirksam abtreten, also den Anspruch auf das Guthaben übertragen. Das kann schriftlich geschehen, zum Beispiel durch eine formlose Abtretungserklärung.
Die Schenkung kann allerdings auch ohne schriftliche Vereinbarung wirksam sein, zum Beispiel, wenn jemand ein Sparbuch mit dem klaren Hinweis "Das gehört jetzt Max Mustermann" übergibt, so ein Urteil des Landgerichts Koblenz.
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Besonders sicher ist es, wenn der Inhaber gemeinsam mit der beschenkten Person zur Bank geht und die Übertragung dort offiziell festhalten lässt. Dabei kann das Sparbuch gekündigt, das Guthaben auf ein neues Konto übertragen oder ein neuer Inhaber eingetragen werden. So lassen sich Missverständnisse vermeiden.
Wichtig bei der Übertragung von Sparbüchern ist:
- Schenkungsfreibeträge: Eltern können Kindern bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken, Großeltern ihren Enkeln bis zu 200.000 Euro.
- Finanzamt informieren: Jede Schenkung muss grundsätzlich dem Finanzamt gemeldet werden.
Sparbuch übertragen ohne Schenkung
Ein Sparbuch lässt sich auch ohne Schenkung übertragen. Möglich ist das zum Beispiel bei einer Erbschaft oder wenn das Guthaben auf eine andere Person übergehen soll, ohne dass ein Geschenk beabsichtigt ist.
Dafür muss der Inhaber des Sparbuchs der Bank formell mitteilen, dass die Forderung an eine andere Person übergehen soll. Die Bank nimmt dann die Umschreibung vor. Das neue Sparbuch läuft also auf den Namen der berechtigten Person. Bei minderjährigen Empfängern läuft das Sparbuch zum Beispiel meist auf den Namen des Kindes, die Eltern verwalten es treuhänderisch bis zum 18. Lebensjahr.
Wichtig bei der Übertragung:
- Einverständnis: Die Bank kann eine Vollmacht oder eine schriftliche Erklärung beider Parteien verlangen.
- Unterlagen im Todesfall: Bei Erbfällen ist in der Regel ein Erbschein oder ein Testament erforderlich.
Wenn sich das Sparbuch nicht übertragen lässt, kann man es kündigen und das Geld auf ein neues Sparbuch auf den Namen der gewünschten Person einzahlen.
- Landgericht Koblenz: "Wirksame Schenkung von Sparguthaben" (PDF)