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Muss ich den Hund meines Nachbarn ertragen?


Muss ich den Hund meines Nachbarn dulden?

Von t-online, AM, sah

Aktualisiert am 02.09.2023Lesedauer: 2 Min.
Junger Hund: So niedlich er auch sein mag – mit andauerndem Bellen und Jaulen in der Nacht, kann er den Nachbarn den Schlaf rauben.Vergrößern des BildesJunger Hund: So niedlich er auch sein mag – mit andauerndem Bellen und Jaulen in der Nacht, kann er den Nachbarn den Schlaf rauben. (Quelle: Kerkez/getty-images-video)
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Wenn Sie den Hof betreten oder im Treppenhaus an der Tür vorbeikommen, geht es los: das ohrenbetäubende Kläffen des Nachbarhundes. Müssen Sie das ertragen?

Nein, müssen Sie nicht. Denn Mieter müssen ihre Hunde so halten, dass von diesen keine unangemessene Lärmbelästigung für die übrigen Bewohner des Hauses ausgeht. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Was den übrigen Bewohnern zugemutet werden kann, hängt hierbei im Einzelfall auch von den örtlichen Begebenheiten ab.

Es hängt von den örtlichen Begebenheiten ab

In einem hellhörigen, aber ansonsten ruhigen Haus müssen die übrigen Bewohner weniger Hundelärm dulden als in ländlichen Gebieten oder Häusern, in denen ohnehin viele Hunde gehalten werden.

Gelegentliches Bellen muss allerdings immer toleriert werden. Die Grenze des Zumutbaren ist jedoch erreicht, wenn der Hund ständig über längere Zeiträume und insbesondere nachts bellt.

Erlaubnis zur Hundehaltung kann in Extremfällen widerrufen werden

Selbst wenn der Vermieter das Halten des jeweiligen Hundes ausdrücklich genehmigt hat, kann er seine Zustimmung widerrufen, wenn das Tier besondere Ruhestörungen verursacht und der Mieter nichts dagegen unternimmt. In extremen Fällen kann er von den übrigen Bewohnern sogar zu einem solchen Widerruf verpflichtet werden. Sollte der Mieter das Tier trotz der zurückgenommenen Erlaubnis weiter in der Wohnung halten, droht ihm eine fristlose Kündigung.

So ist die Rechtslage bei Zwei- und Vierbeinern auf Grundstücken

Grundsätzlich gilt: Die Benutzung eines Grundstücks darf nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden, heißt es in einem Ratgeber des Verbandes Deutscher Grundstücksnutzer. In manchen Fällen dürfen die Tiere allerdings auch Lärm machen. Drei Beispiele:

Hunde: Gegen eine artgerechte Hundehaltung in der Nachbarschaft kann nichts unternommen werden – und damit auch nicht gegen gelegentliches Hundegebell. Bellt der Hund allerdings oft und lange, kann der Nachbar einen Unterlassungsanspruch haben. Das Oberlandesgericht Köln zum Beispiel befand, dass Bellen nur zehn Minuten lang ununterbrochen und insgesamt nur 30 Minuten lang täglich zulässig ist. Auch die Mittags- und Nachtruhe muss eingehalten werden (Az.: 12 U 40/93).

Vögel: Krähende Hähne können laut sein. Daher kann das Geschrei zu früher Stunde auch als wesentliche Beeinträchtigung von Nachbarn gelten. Ist allerdings die Geflügelhaltung ortsüblich – etwa auf dem Dorf –, ist die Beeinträchtigung zu dulden. Laut schreiende Papageien müssen Nachbarn in einem Wohngebiet aber nicht unbedingt hinnehmen.

Frösche: Ein Froschkonzert in der Nacht kann den Schlaf empfindlich stören. Daher haben Nachbarn einen sogenannten Abwehranspruch, wenn Grenzwerte überschritten werden. Allerdings steht diesem das Naturschutzrecht entgegen: Die Frösche dürfen ohne eine Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde nicht umgesiedelt werden.

Verwendete Quellen
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
  • Eigene Recherche
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