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BGH bestätigt "lebenslanges Wohnrecht" von Mietern


"Lebenslanges Wohnrecht" bestätigt
BGH: Mieter können sich auf Kündigungsschutzklausel in Kaufvertrag berufen

Von dpa-afx, dpa, rtr, t-online
Aktualisiert am 14.11.2018Lesedauer: 1 Min.
Mann schaut sich verzweifelt Brief anVergrößern des BildesKündigungsschreiben: Anders als Mieter können Vermieter prinzipiell nicht grundlos kündigen. (Symbolbild) (Quelle: epd/imago-images-bilder)
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Nach 37 Jahren in ihrer Wohnung sollen Mieter aus Bochum ausziehen – vor dem Bundesgerichtshof wehren sie sich gegen die Kündigung. Denn obwohl eine Klausel im Kaufvertrag lebenslanges Wohnrecht gewährt, will der neue Eigentümer die Mieter aus dem Haus haben.

Mieter können sich auf eine Kündigungsschutzklausel berufen, die in einem Kaufvertrag zwischen einer Kommune und den neuen Eigentümern festgeschrieben ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Fall aus Bochum, dass nach dem Verkauf eines Hauses durch die Stadt eine solche Klausel eigene Schutzrechte der Mieter begründe. Der BGH wies damit die Räumungsklage der neuen Eigentümer zurück. (Az. VIII ZR 109/18)

Räumungsklage auch im Revisionsverfahren erfolglos

Die Stadt Bochum hatte im Jahr 2012 ein Siedlungshaus verkauft, in dem seit mehr als 30 Jahren ein ehemaliger Bergmann wohnte. Im Kaufvertrag war festgeschrieben, dass der Käufer das bestehende Mietverhältnis übernimmt und die Mieter ein "lebenslanges Wohnrecht" haben. Dennoch kündigten die neuen Eigentümer den Mietern.

Nach der Kündigung beriefen sich die Mieter auf die Kündigungsschutzklausel in dem Kaufvertrag. Die daraufhin von den Eigentümern erhobene Räumungsklage blieb vor dem Amts- und dem Landgericht in Bochum erfolglos. Im Revisionsverfahren bestätigte auch der BGH die vorherigen Entscheidungen.

Bei den im Kaufvertrag enthaltenen Bestimmungen zum lebenslangen Wohnrecht handele es sich um einen "echten Vertrag zugunsten Dritter", entschieden die Bundesrichter. Damit habe der Mieter eigene Rechte gegenüber dem Käufer des Hauses als neuem Vermieter, welche die Kündigung ausschlössen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagenturen dpa, afx, reuters
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