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EuGH: Arbeitgeber können Kopftuch im Job verbieten


EuGH-Urteil
Arbeitgeber können Kopftuch im Job unter Umständen verbieten

Von dpa, afp
Aktualisiert am 14.03.2017Lesedauer: 1 Min.
Arbeitgeber dürfen das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Zeichen verbieten.Vergrößern des BildesArbeitgeber dürfen das Tragen von Kopftüchern und anderen religiösen Zeichen verbieten. (Quelle: epd/Symbolfoto/imago-images-bilder)
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Arbeitgeber können das Tragen eines Kopftuchs untersagen, wenn weltanschauliche Zeichen generell in der Firma verboten sind und es gute Gründe gibt. Das entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (Rechtssachen C-157/15 und C-188/15).

In Deutschland sind Kopftücher am Arbeitsplatz im Prinzip erlaubt, Einschränkungen sind aber möglich. Bei der Beurteilung müssen sich deutsche Gerichte künftig an die Klarstellungen des EuGH halten.

Anlass der Urteile sind Klagen muslimischer Frauen. In Belgien war der Rezeptionistin Samira A. nach drei Jahren Arbeit in einem Sicherheitsunternehmen entlassen worden, als sie ankündigte, das Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen zu wollen. Das widersprach jedoch der internen Arbeitsordnung, die sichtbare Zeichen von "politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen" nicht erlaubte.

Wann "mittelbare Diskriminierung" gerechtfertigt ist

Unter diesen Umständen stelle ein Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung dar, erklärten die Luxemburger Richter. Allerdings könne es um "mittelbare Diskriminierung" gehen, also eine Regelung, die Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligt. Dies könne jedoch gerechtfertigt sein, etwa um politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber Kunden zu wahren. Relevant sei auch, ob die Regelung nur Angestellte mit Kundenkontakt betrifft.

Unklarer ist der Fall aus Frankreich. Asma B. verlor ihren Job als Software-Designerin bei einem Unternehmen, nachdem ein Kunde sich beschwert hatte, weil sie mit Kopftuch arbeitete. Hier sei unter anderem nicht klar, ob das Tragen des Tuchs gegen unternehmensinterne Regelungen verstoße, so die Richter.

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