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Kranke und Ärzte wehren sich: Verfassungsgericht verhandelt weiter über Sterbehilfe-Verbot


Paragraf 217
Verfassungsgericht verhandelt weiter über Sterbehilfe-Verbot

Von dpa
Aktualisiert am 17.04.2019Lesedauer: 2 Min.
Ein Altenpfleger hält in einem Pflegeheim die Hand einer Frau.Vergrößern des Bildes
Ein Altenpfleger hält in einem Pflegeheim die Hand einer Frau. (Quelle: Patrick Seeger/dpa)

Karlsruhe (dpa) - Am zweiten Tag der Verhandlung über das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe will sich das Bundesverfassungsgericht heute (10.00 Uhr) der rechtlichen Bewertung zuwenden.

Zentrale Frage ist, ob sich aus dem Recht eines jeden Menschen auf einen selbstbestimmten Tod ein Anspruch auf Unterstützung ableiten lässt. Zum Auftakt am Dienstag hatten die Karlsruher Richter erst einmal viele Experten befragt, um ihre offenen Fragen zu klären.

Gegen den neuen Paragrafen 217 im Strafgesetzbuch geklagt haben schwerkranke Menschen, Ärzte und professionelle Suizidhelfer. Er stellt seit Ende 2015 die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe. Es drohen bis zu drei Jahre Haft. Angehörige und "Nahestehende" sind von dem Verbot ausgenommen.

Die maßgeblichen Autoren des Gesetzentwurfs hatten Paragraf 217 zum Verhandlungsbeginn verteidigt. Der Bundestag wollte mit dem neuen Straftatbestand verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten. Der Begriff "geschäftsmäßig" umfasst aber nicht nur kommerzielle Leistungen, sondern auch die wiederholte unentgeltliche Unterstützung. Einige Palliativmediziner befürchten deshalb, sich bei der Betreuung ihrer Patienten strafbar zu machen.

Die schwerkranken Beschwerdeführer möchten die Dienste eines Sterbehilfe-Vereins in Anspruch nehmen. Einer von ihnen hatte am Dienstag gesagt, er sehe in Deutschland nun keine Möglichkeit mehr, "würdevoll und mit möglichst geringer Belastung anderer Menschen aus dem Leben zu kommen". Andere Kläger sind während des langen Verfahrens schon gestorben. Die Richter hatten es abgelehnt, das Gesetz auf einen Eilantrag hin bis um Urteil außer Kraft zu setzen.

Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle sagte, es gehe "nicht um die moralische oder politische Beurteilung der Selbsttötung und ihrer Folgen für die Gesellschaft, (...) sondern allein um die Reichweite des Freiheitsraums, den das Grundgesetz einer staatlichen Strafdrohung entgegensetzt". Das Urteil wird voraussichtlich in einigen Monaten verkündet. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.)

Der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery, hält das Verbot für richtig. Aufgabe der Ärzte sei, "Leiden zu lindern
und Sterbenden Beistand zu leisten", sagte er der "Passauer Neuen Presse" (Mittwoch). "Wir brauchen aber noch mehr ambulante und
stationäre palliativmedizinische Versorgungsstrukturen."

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