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Mord an 15-Jähriger Berlinerin: Täter nicht schuldfähig?


Doch nicht schuldfähig?
Neuverhandlung zu Mord an 15-jähriger Berlinerin

Von afp
26.11.2021Lesedauer: 1 Min.
Eine Figur von Justitia steht vor der Länderfahne von Berlin (Symbolbild): Die Schuldfähigkeit eines Mörders und Vergewaltigers steht in Frage, der Prozess wird neu aufgerollt.Vergrößern des BildesEine Figur von Justitia steht vor der Länderfahne von Berlin (Symbolbild): Die Schuldfähigkeit eines Mörders und Vergewaltigers steht in Frage, der Prozess wird neu aufgerollt. (Quelle: Steinach/imago-images-bilder)
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Er wurde bereits wegen Vergewaltigung und Mordes an einer 15-Jährigen verurteilt. Jetzt wird sein Prozess neu aufgerollt. Die Schuldfähigkeit des Mörders steht in Frage.

Das Landgericht Berlin muss über die Vergewaltigung und Ermordung einer 15-Jährigen an der Rummelsburger Bucht in Berlin neu verhandeln. Das Landgericht habe den Täter rechtsfehlerhaft als voll schuldfähig angesehen, rügte der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem am Freitag in Karlsruhe bekanntgegebenen Beschluss. Der Mann hatte die Schülerin in der Nacht zum 5. August 2020 im Stadtteil Friedrichshain auf einem Brachgelände an einem Seitenarm der Spree in ein Gebüsch gezogen, vergewaltigt und erwürgt.

Laut Sachverständigengutachten leidet der Mann an einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung mit Impulskontrollstörungen. Zudem stand er unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen. Gestützt auf seine "Leistungsfähigkeit bei der Tatverdeckung" hielt das Landgericht ihn dennoch für voll schuldfähig und verurteilte ihn zu lebenslanger Haft.

Psychische Krankheit und Drogen: nicht schuldfähig?

Diese Feststellung der Schuldfähigkeit war "nicht tragfähig", wie nun der BGH entschied. Das Landgericht habe den Einfluss von Krankheit und Drogen nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem habe es beide Einflüsse nur einzeln und nicht in ihrer Zusammenwirkung untersucht.

Die Feststellungen zum Tathergang beanstandete der BGH dagegen nicht. Mit seiner neuerlichen Prüfung der Schuldfähigkeit wird das Landgericht nun insbesondere auch zu entscheiden haben, ob der Täter gegebenenfalls in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist.

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