Diese Karnevalskostüme sind nicht erlaubt
Wie weit darf der Spaß bei der Wahl des Kostüms gehen? Ein Blick ins Strafgesetzbuch zeigt, dass es auch im Karneval klare Grenzen gibt.
Wer sich an Karneval verkleiden möchte, dem sind fast keine Grenzen gesetzt – aber eben nur fast. Auf gewisse Verkleidungen sollten die Jecken auch in dieser Session besser verzichten.
Das gilt etwa für das Mitführen einer Waffen-Attrappe. Weder das offene Tragen noch das Handhaben von sogenannten Anscheinswaffen ist in der Öffentlichkeit erlaubt. Wer gegen diese Ordnungswidrigkeit verstößt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro, wie Paragraf 42a des deutschen Waffengesetzes besagt.
Vorsicht ist auch beim Tragen von Uniformen geboten. Hier muss zu erkennen sein, dass es nur ein Kostüm ist. Ist die Ähnlichkeit mit der original Dienstuniform zu groß, kann laut Paragraf 132a des Strafgesetzbuches eine Straftat durch den Missbrauch von Berufsbezeichnungen, Titel und Abzeichen vorliegen.
Rechtsextreme Symbole sind auch an Karneval verboten
Ebenso ist es untersagt, sich als Adolf Hitler zu kostümieren. Diese Straftat wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. Das gleiche Strafmaß ist zu erwarten, wenn rechtsextremistische Symbole wie das Hakenkreuz, "WP" (White Power, Wahlspruch des Ku-Klux-Klan), "SGH" (Sieg Heil) oder "B&H" (Blut und Ehre, Schlagwort aus der Hitlerjugend) getragen werden. Sie gelten als volksverhetzend und verfassungswidrig.
Auch sollte bei der Wahl des Kostüms nicht zu viel Haut gezeigt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, mit seinem Auftreten unter exhibitionistische Handlungen oder Erregung öffentlichen Ärgernisses zu fallen. Hier droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wie unter Paragraf 183 und 183a des Strafgesetzbuches nachzulesen ist.
Zuletzt sollt auch darauf verzichtet werden, mit seiner Verkleidung Panik zu verbreiten. Von Verkleidungen als Dschihadist oder Terrorist sollte dementsprechend abgesehen werden.
- bussgeldkatalog.org: Verbotenen Kostüme