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Ordentliche Kündigung: Muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nennen?


Arbeitsrecht
Diese Kündigungsgründe sind zulässig


Aktualisiert am 09.01.2023Lesedauer: 2 Min.
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Frau mit Brief (Symbolbild): Wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, braucht es hierfür meistens einen Grund.Vergrößern des Bildes
Frau mit Brief (Symbolbild): Wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, braucht es hierfür meistens einen Grund. (Quelle: Mixmike/getty-images-bilder)

Wer gekündigt wird, hat viele Fragen. Eine von ihnen lautet nicht selten: Was war eigentlich der genaue Grund für die Entlassung?

Nicht immer ist der Grund für eine Kündigung sofort ersichtlich. Lag es an mir selbst oder daran, dass der Betrieb sparen muss? t-online erklärt, welche Kündigungsgründe zulässig sind, was in der Probezeit gilt – und ob auch Sie als Arbeitnehmer Gründe nennen müssen, wenn Sie selbst kündigen.

Muss mein Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung Gründe nennen?

Nein, nicht immer. Zwar kann Sie Ihr Arbeitgeber nicht einfach ohne Grund kündigen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis unter das sogenannte Kündigungsschutzgesetz fällt. Das ist aber nur der Fall, wenn Sie mindestens sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern tätig sind.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz unterscheidet man grundsätzlich drei verschiedene Kündigungsgründe – personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigungen. Ein Überblick:

  • Personenbedingte Kündigungen sind beispielsweise dann erlaubt, wenn der Arbeitnehmer durch schlechte Arbeitsleistung den Betriebsablauf stört. Im Klartext also: Wenn Sie zu schlecht arbeiten.
  • Verhaltensbedingte Kündigungen sind gestattet, wenn der Arbeitnehmer durch Fehlverhalten oder Pflichtverletzungen auffällig geworden ist. Allerdings müssen Sie hier zuvor eine Abmahnung erhalten.
  • Betriebsbedingte Kündigungen können rechtlich möglich sein, sollte sich die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens stark verschlechtern, sodass ein Stellenabbau unbedingt notwendig ist.

Sollten Sie hingegen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallen, darf Ihr Arbeitgeber Ihnen auch ohne Grund ordentlich kündigen – unter Einhaltung der gesetzlichen Frist. Mehr dazu lesen Sie hier.

Gut zu wissen: Wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen oder den Kündigungsgrund nicht nachvollziehen können, nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat auf. Sie können sich auch an einen Rechtsanwalt wenden, der aufs Arbeitsrecht spezialisiert ist. Dieser kann das Kündigungsschreiben prüfen – und die Chancen einer Kündigungsschutzklage abwägen.

Anders sieht es bei einer außerordentlichen, also fristlosen Kündigung aus. Hier muss Ihr Arbeitgeber auf jeden Fall einen Grund nennen – und zwar einen gewichtigen. Doch Achtung: Einfach so darf Ihr Chef Ihnen nicht fristlos kündigen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Wie sieht es in der Probezeit aus?

Während der Probezeit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen im Rahmen der festgelegten Frist kündigen – also ordentlich.

Gut zu wissen: Nach sechs Monaten in einem festen Arbeitsverhältnis beträgt die Kündigungsfrist in der Regel vier Wochen zum Monatsende. Während der Probezeit kann sie je nach individuellem Vertrag deutlich kürzer sein.

Eine fristlose Kündigung während der Probezeit hingegen muss der Arbeitnehmer gut begründen. Möchte der Arbeitgeber den Mitarbeiter in der Probezeit fristlos kündigen, muss er zunächst eine Mahnung ausgesprochen haben.

Kann ich als Arbeitnehmer ohne Grund kündigen?

Wollen Sie sich beruflich neu orientieren oder sind Sie einfach unzufrieden mit ihrem Job oder dem Arbeitgeber? In diesem Fall können Sie als Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis jederzeit kündigen – ein Kündigungsgrund ist dafür generell nicht notwendig. Beachten Sie jedoch, dass Sie stets schriftlich kündigen müssen.

Allerdings müssen Arbeitnehmer die im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Ist diese dort nicht geregelt, gilt die gesetzliche Kündigungsrist von vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende des Kalendermonats.

Wichtig: Diese Frist kann durch einen Arbeitsvertrag verlängert, jedoch nicht gekürzt werden. Bedenken Sie, dass Sie nach der Kündigung ganz normal bis zum Ende der Frist weiterarbeiten müssen – außer Sie können noch Urlaubstage abfeiern.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Finanztip
  • anwalt.de
  • arbeitsrechte.de
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