Ob Hund, Kaninchen oder Königskobra: Haustiere sind nicht in jedem Mietshaus gern gesehen. Doch oft hat der Vermieter kein Mitspracherecht. Das gibt Mietern aber nicht jedes Recht auf jedes Tier.
Tiere im Haus sorgen immer wieder für Ärger zwischen Mietern und Vermietern. Bei der Frage, ob Tiere in der Wohnung gehalten werden dürfen und zu welchen Bedingungen, kann sich keine der beiden Seiten auf ein Gesetz berufen, das die Haltung von Tieren in Wohnungen grundsätzlich regelt.
Inzwischen geben jedoch viele Gerichtsurteile die Richtlinien vor. Generell gilt dabei: Ist im Mietvertrag nichts geregelt, kann der Vermieter die Haltung von Haustieren nicht verbieten. Dabei ist es in erster Linie unerheblich, ob es sich um eine zahme Hausratte, einen Hund, eine Katze oder ein Zwergkrokodil handelt.
Vermieter muss Haustierverbot begründen
Einschränkungen im Mietvertrag sind hingegen zulässig. Die meisten Mietverträge enthalten einen sogenannten Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass der Vermieter vor der Aufnahme eines Haustieres in den Haushalt erst gefragt werden muss.
Dabei kommt es auf die Formulierung der Klausel an. Entweder muss der Mieter den Vermieter vor dem Kauf des Tieres nur informieren oder aber er muss ihn um Erlaubnis bitten. Aber in diesem Fall kann der Vermieter die Haustierhaltung nicht grundsätzlich untersagen.
Das bedeutet: Der Vermieter kann sein Entscheidungsrecht nicht willkürlich anwenden, sondern muss begründen, warum der Mieter eine Katze oder einen Hund nicht halten darf. Er kann beispielsweise nicht ohne Grund dem einen Mieter die Hundehaltung verbieten und einem anderen erlauben. Will der Mieter aber einen Kampfhund halten, der andere hingegen einen Pudel, kann der Vermieter durchaus die eine Rasse erlauben und die andere verbieten.
Vierbeiner im Haus: Die Zahl der Haustiere in Deutschland steigt jährlich. Mit 13,7 Millionen Katzen lebt mittlerweile in nahezu jedem fünften Haushalt ein Stubentiger. Damit ist die Katze das beliebteste Haustier. Zum Vergleich: Bundesweit leben 9,2 Millionen Hunde im Haushalt.
Kleine Katze mit Spielzeugmaus: Die Katze ist des Deutschen liebstes Haustier. (Quelle: Wildroze/Getty Images)
Höchstes Gericht stärkt Mieterrechte bei Haustierhaltung
Der Vermieter hat kein generelles Recht, das Halten von Haustieren zu verbieten, wie ein höchstrichterliches Urteil zeigt. Mit Rechtsprechung vom 20. März 2013 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) seine mieterfreundliche Entscheidung zur Haustierhaltung.
Demnach sind generelle Haltungsverbote für Hunde und Katzen in einer Mietwohnung unzulässig. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag seien unwirksam, erklärten die obersten Richter in Karlsruhe unter Bezug auf § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Az.: VIII ZR 168/12). Diese benachteiligen Mieter unangemessen, weil sie das Halten von Hunden und Katzen "ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbieten", heißt es in der Urteilsbegründung.
§ 307 BGB Inhaltskontrolle: "Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist."
Die Unwirksamkeit des generellen Verbots führe jedoch nicht dazu, "dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann", stellte der achte Zivilsenat des BGH unter Berufung auf Paragraph 535 Abs. 1 BGB klar. Vielmehr müsse eine "umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen".
Damit bestätigten die Richter ein Urteil ihres Hauses aus dem Jahr 2007. Seitdem sind generelle Haustierverbote nicht mehr zulässig. Eine entsprechende Vertragsklausel könnte Mieter in unzulässiger Art und Weise davon abhalten, ihr Recht auf Haltung von Kleintieren wahrzunehmen, weshalb die ganze Klausel unwirksam werde (Az: VIII ZR 340/06).
Hamster vor dem Käfig: Die Haltung eines Kleintieres darf der Vermieter nicht verbieten. (Quelle: FluxFactory/Getty Images)
Kleintiere darf jeder Mieter als Haustier halten
Der Erlaubnisvorbehalt im Mietvertrag gilt aber ohnehin nur für größere Tiere. Grundsätzlich nicht verbieten können Vermieter die Haltung von Kleintieren in der Wohnung. Darunter werden alle Haustiere gefasst, die in Käfigen, Aquarien und Terrarien gehalten werden können. Das heißt: Goldfische, Ratten, Hamster und Kaninchen darf jeder Mieter ohne weitere Nachfrage beim Vermieter in seinen vier Wänden halten.
Die Art entscheidet: Mieter dürfen Kleintiere wie Vögel, Fische oder Hamster ohne Genehmigung des Vermieters in ihrer Wohnung halten. Für exotische und gefährliche Tiere brauchen Mieter allerdings eine Erlaubnis. Dazu zählen etwa Schlangen. Auch eine gesetzliche Haltungserlaubnis ist oft notwendig.
Gerichtsurteile: Haustiere im Mietrecht
In welchen Fällen Sie Ihren Vermieter fragen müssen, bevor Sie sich einen Vierbeiner in die Wohnung holen, finden Sie hier: Wegweisende gerichtsurteile zur Haustier-Haltung in der Mietwohnung.
Art, Verhalten, Größe und Anzahl der Tiere entscheidend
Zusammengefasst: Ein generelles Haustierverbot in Mietverträgen ist nicht unzulässig. Es muss immer das Interesses des Mieters an der Haustierhaltung mit dem der anderen Mieter abgewogen werden. Kleintiere bedürfen in der Regel keine Genehmigung, exotische oder gefährliche Tiere hingegen schon.
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- Nachrichtenagentur dpa