Berlin (dpa/tmn) - Die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in der eigenen Wohnung kann ein Vermieter grundsätzlich nicht verbieten. Darunter fallen auch die coronabedingten Homeoffice-Regelungen vieler Arbeitgeber. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
- Baufinanzierung: "Ein Kredit war für uns günstiger als die Miete"
- Bei laufendem Kredit: So sparen Hausbesitzer 62.000 Euro
- Digitale Beratung: So gelingt die Baufinanzierung per Videochat
- Kredit für Immobilien: Kredit für Immobilien – Wie Sie eine Anschlussfinanzierung finden
- Klare Gesetzeslage: Was passiert mit Mietern, wenn die Wohnung verkauft wird?
Grenzen gibt es jedoch dann, wenn Publikumsverkehr hinzukommt oder Mitbewohner durch die Tätigkeit gestört werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass gewerbliche Tätigkeiten auch ohne Zustimmung des Vermieters zulässig sind (Az.: VIII ZR 165/08). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Wohnungscharakter nicht ändert und für die Tätigkeit keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden müssen.
Neben der Frage, ob Mitbewohner gestört werden, ist eine Zustimmung auch immer dann notwendig, wenn die Wohnung selbst als Betriebstätte angegeben oder als Geschäftsadresse genutzt wird (Az.: VIII ZR 149/13).