t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberBeruf & KarriereArbeitsrecht

Nacktfotos weitergeleitet: Frau muss Entschädigung zahlen


Landesarbeitsgericht fällt Urteil
Frau muss für das Weiterleiten von Nacktfotos Entschädigung zahlen

Von t-online, dom

Aktualisiert am 24.11.2023Lesedauer: 2 Min.
SmartphoneVergrößern des BildesEine Frau hält ein Smartphone in der Hand (Symbolbild): Das LAG Rheinland-Pfalz hat jetzt einen pikanten Fall verhandelt. (Quelle: Fabian Sommer/dpa/Illustration/dpa-bilder)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Das Weiterleiten von Nacktfotos unter Kollegen stellt einen Eingriff ins Persönlichkeitsrecht dar. Das kann richtig teuer werden.

Nacktfotos anderer Menschen ohne deren Einverständnis weiterzuleiten, ist generell ein moralisches Vergehen. Passiert das Ganze unter Kollegen, kann es sogar arbeitsrechtliche Folgen haben und für den Täter richtig teuer werden.

In einem aktuellen Fall steht einem Angestellten, dessen Kollegin intime Fotos von ihm weitergeleitet hatte, dafür eine Entschädigung von 2.500 Euro zu. Das entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, wie "bund-verlag.de" berichtet.

Das war der Fall

Der kaufmännische Angestellte und seine Kollegin, die sich ein Büro teilten, stritten sich häufig über vielerlei Themen, berichtet "bund-verlag.de" mit Hinweis auf die Gerichtsakten (Aktenzeichen 8 Sa 332/22). Um den Mann zu demütigen, leitete die Frau intime Fotos ihres Kollegen an Dritte am Arbeitsplatz weiter.

Dabei handelte es sich den Angaben nach um Video-Screenshots mit erotischem und teilweise sogar pornografischem Inhalt. Die Frau hatte die Bilder über eine Facebook-Gruppe erhalten, in der sie und ihr Kollege beide Mitglied waren, heißt es.

Der betroffene Mann sei insgesamt psychisch labil und habe infolgedessen einen angeschlagenen Gesundheitszustand, berichten die Akten. Er verlangte von seiner Kollegin 33.000 Euro Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung.

So urteilte das Gericht

Das Gericht entschied im Sinne des Klägers, allerdings sprang dabei eine weitaus geringere Entschädigungssumme heraus.

So verletze das Weiterleiten intimer, erotischer oder sogar pornografischer Fotos an Kollegen oder Dritte ohne Zustimmung der abgebildeten Person deren Persönlichkeitsrecht. Ein Entschädigungsanspruch ergibt sich laut Gericht insoweit aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundrechten der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG).

"Bloßstellender, erniedrigender und demütigender Charakter"

Ein hierauf gestützter Entschädigungsanspruch setze allerdings voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt. Dabei komme es laut Gericht auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an.

Das LAG Rheinland-Pfalz bewertete in dem Fall den "bloßstellenden, erniedrigenden und demütigenden Charakter der Übersendung" der Fotos zulasten der Kollegin. "Sie wollte sich über den Kollegen lustig machen und ihn demütigen", sagte der Richter bei der Urteilsverkündung und ließ keinen Zweifel daran, dass dies von der Frau ganz bewusst so beabsichtigt war.

Verwendete Quellen
  • bund-verlag.de: "Persönlichkeitsrecht: 2.500 Euro Entschädigung für das Weiterleiten von Nacktfotos"
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website