t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon

Menü Icont-online - Nachrichten für Deutschland
Such Icon
HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberImmobilienImmobilienkauf

Wie sieht ein Grundbuchauszug aus? Mit Muster erklärt


Wie sieht ein Grundbuchauszug aus?


Aktualisiert am 03.05.2023Lesedauer: 3 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.
Grundbuchauszug (Symbolbild): Das Grundbuch regelt die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken.Vergrößern des Bildes
Grundbuchauszug (Symbolbild): Das Grundbuch regelt die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken. (Quelle: U. J. Alexander/imago-images-bilder)

Wer ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück kaufen will, sollte vorher unbedingt in den Grundbuchauszug schauen. Wir zeigen, was genau drin steht.

Alles, was mit Deutschlands Grundstücken passiert, steht im Grundbuch. Das ist ein amtliches Register, das die Grundstücke und darauf stehenden Gebäude eines bestimmten Bezirks dokumentiert. Es ist wichtig für Käufer und Verkäufer von Immobilien, aber auch für die Bank, wenn sie einen Baukredit gewähren soll.

Einsicht in das Grundbuch erhalten Sie über den Grundbuchauszug. Er gibt den Inhalt eines Grundbuchblatts wieder, das alle wichtigen Informationen zu einem Grundstück enthält – beispielsweise wem es gehört oder ob es mit einer Hypothek belegt ist.

Ein Grundbuchauszug besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis und den drei sogenannten Abteilungen. Anhand von Mustern zeigen wir Ihnen, wie ein Grundbuchauszug genau aussieht.

Deckblatt

Die Aufschrift ist nichts anderes als das Deckblatt eines Grundbuchblatts. Sie nennt das zuständige Amtsgericht, den Bezirk des Grundbuchs, die Nummer des Grundbuchblatts und in der Fußzeile das Datum der letzten Änderung sowie das Datum des Ausdrucks.

Bestandsverzeichnis

Im Bestandsverzeichnis finden Sie genaue Angaben zum Grundstück. Diese sind auch beim Vermessungs- oder Katasteramt vermerkt. Dazu zählen beispielsweise Maße und Lage.

Das Bestandsverzeichnis kann mehrere Einträge umfassen. Das ist der Fall, wenn das Grundstück aus mehreren Flurstücken besteht, die nicht direkt nebeneinander liegen. Häufig deckt sich ein Grundstück aber mit einem Flurstück.

Mehrere Flurstücke bilden zudem einen Flur, mehrere Flure wiederum eine Gemarkung. Das kann eine Gemeinde sein oder ein Stadtteil. Flurstücke und Flure haben im Bestandsverzeichnis eine eigene Nummer.

Außerdem finden sich dort eventuell sogenannte Herrschvermerke. Diese Einträge bedeuteten, dass mit dem Grundstück Rechte an einem anderen Grundstück einhergehen, sogenannte Grunddienstbarkeiten. Zum Beispiel kann ein Besitzer das Recht haben, das zweite Grundstück als Stellplatz zu nutzen oder Leitungen dort entlanglaufen zu lassen.

Abteilung I

Abteilung I führt aktuelle und ehemalige Eigentümer auf. Dabei kann es sich auch um Eigentümergemeinschaften handeln. Gibt es mehrere Eigentümer, sind ihre prozentualen Anteile angegeben.

Außerdem hält die erste Abteilung des Grundbuchauszugs fest, wie sie das Eigentum erworben haben – beispielsweise durch eine Erbschaft, Zwangsversteigerung oder eine notarielle Auflassung zwischen altem und neuem Eigentümer. Sind Einträge unterstrichen oder quer durchgestrichen, bedeutet das, dass sie nicht mehr gültig sind.

Gut zu wissen

Für besondere Arten des Eigentums gibt es Sonderformen von Grundbüchern. Dazu gehören etwa Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher sowie Erbbaurechtsgrundbücher. In Abteilung I finden sich dort die Wohnungs- und Teileigentümer oder eben die Erbbauberechtigten. Mehr zum Erbbaurecht lesen Sie hier.

Abteilung II

Abteilung II hält alle Lasten fest. Das sind Beschränkungen, die auf dem Grundstück liegen. Beispiele dafür sind:

  • Wohnrechte
  • Nutzungsrechte
  • Nießbrauchrechte
  • Vorkaufsrechte
  • Erbbaurechte
  • Auflassungsvormerkungen
  • Insolvenzvermerke
  • Testamentsvollstreckungsvermerke
  • Zwangsversteigerungsvermerke

Von der Belastung sind nicht zwingend alle Flurstücke betroffen, die der Grundbuchauszug aufführt. Ein Vermerk in der Spalte "laufende Nummer der betroffenen Grundstücke im Bestandsverzeichnis" gibt Aufschluss. Der Begriff "Grundstücke" wird synonym für die einzelnen Flurstücke verwendet.

Abteilung III

Abteilung III listet die sogenannten Grundpfandrechte auf. Darunter versteht man Hypotheken und Grundschulden, die auf dem Grundstück lasten. Entsprechende Vermerke für einzelne Flurstücke finden sich in der Spalte "Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden".

Gut zu wissen: Eine Grundschuld kann auch dann noch im Grundbuchauszug stehen, wenn sie bereits beglichen ist. Eigentümer müssen die Löschung beim Amtsgericht beantragen, was nicht immer passiert. Außerdem gibt es Fälle, in denen es vorteilhaft sein kann, eine Grundschuld zu behalten. Mehr dazu lesen Sie hier.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

t-online - Nachrichten für Deutschland


TelekomCo2 Neutrale Website