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Rauchen: Zahlt die Kasse Ersatzarznei zur Entwöhnung?


Aktuelles Urteil
Rauchen: Zahlt die Kasse Ersatzarznei zur Entwöhnung?

Von afp
30.05.2019Lesedauer: 2 Min.
Frau zieht an Zigarette: Die 71-jährige Klägerin raucht seit ihrem 18. Lebensjahr und hat schon zehnmal versucht, aufzuhören.Vergrößern des Bildes
Frau zieht an Zigarette: Die 71-jährige Klägerin raucht seit ihrem 18. Lebensjahr und hat schon zehnmal versucht, aufzuhören. (Quelle: Deutzmann/imago-images-bilder)
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Um diese Frage ging es in einem Prozess vor dem Bundessozialgericht. Die Klägerin ist eine 71-Jährige, die seit Jahrzehnten raucht – und trotz Krankheit nicht die Finger von Zigaretten lassen kann.

Raucher haben keinen Anspruch auf Nikotin-Ersatzarznei zur Rauchentwöhnung. Der gesetzliche Ausschluss ist rechtmäßig und verstößt insbesondere nicht gegen das Gleichheitsgebot, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Die Klägerin will nun voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht anrufen. (Az: B 1 KR 25/18 R)

Worum es bei dem vorliegenden Fall ging

Die heute 71-jährige Klägerin aus Schleswig-Holstein raucht seit ihrem 18. Lebensjahr. Sie leidet inzwischen an einer chronischen Erkrankung ihrer Lunge und Atemwege. Nach eigenen Angaben hat sie bereits etwa zehn Mal versucht, von ihrer Sucht loszukommen.

Von ihrer Krankenkasse begehrt sie daher eine Rauchentwöhnungstherapie. Nach einer entsprechenden Leitlinie bestehen dabei die besten Erfolgsaussichten bei einer Kombination aus verhaltenstherapeutischen Gesprächen und Nikotin-Ersatzmedikamenten. Die diesbezügliche "Studienlage ist völlig eindeutig", sagt am Rande der Verhandlung Professor Klaus-Dieter Kolenda, Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Nikotin- und Tabakforschung in Frankfurt. Jährlich gebe es in Deutschland 120.000 Tabak-Tote.

Ersatzmedikamente bei Alkohol und Drogen

Laut Gesetz sind solche Medikamente allerdings vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Die Anwältin der Klägerin argumentierte, dies sei verfassungswidrig und verstoße insbesondere gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn bei Alkoholsucht oder illegalen Drogen würden Ersatzmedikamente bezahlt.

Das BSG hält den Ausschluss jedoch für sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe Nikotin-Ersatzarznei zulässig den Medikamenten zugeordnet, die – wie etwa Appetitzügler oder Potenzmittel – vorrangig einer Steigerung der Lebensqualität dienen. Dass es daneben auch gesundheitliche Gründe geben kann, mache diese Einordnung nicht unzulässig. Zudem gebe es auch Studien, die den Zusatznutzen von Nikotin-Ersatzarznei anzweifeln.

Auch eine Verhaltenstherapie zur Raucherentwöhnung müssen die Krankenkassen nach den gesetzlichen Vorgaben nicht bezahlen. Das BSG betont aber, dass hier ein Anspruch auf therapeutische Beratungsgespräche bestehen kann, etwa durch den Hausarzt.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur AFP
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