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Easyjet muss Gebühren und Steuern nicht erstatten


Urteil zu Stornierungen
Easyjet muss Steuern und Gebühren nicht erstatten

Von dpa
Aktualisiert am 13.12.2018Lesedauer: 1 Min.
Easyjet-Maschine: Die Fluggesellschaft schließt im Kleingedruckten der Geschäftsbedingungen eine Erstattung von Gebühren und Steuern aus.Vergrößern des BildesEasyjet-Maschine: Die Fluggesellschaft schließt im Kleingedruckten der Geschäftsbedingungen eine Erstattung von Gebühren und Steuern aus. (Quelle: BrasilNut1/getty-images-bilder)
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Wer seinen Flug bei Easyjet storniert, bekommt keinen Cent an Steuern und Gebühren wieder. Dies ist nach einem Beschluss des Frankfurter Landesgerichts nicht rechtens. Doch nun haben Richter in zweiter Instanz erneut über

Der britische Billigflieger Easyjet muss keine Steuern und Gebühren an Kunden erstatten, wenn diese von sich aus den Flug stornieren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem von der Wettbewerbszentrale angestrengten Prozess entschieden. Easyjet dürfe auch bei Beförderungsverträgen mit deutschen Kunden das britische und walisische Recht anwenden, das eine Erstattung ausschließt, befanden die Richter.

Easyjet darf Gebühren einbehalten

Easyjet könne bei einer Kündigung des Vertrages durch den Fluggast sogar auf Vertragserfüllung bestehen und den vollen Flugpreis ohne Abschlag behalten, erläutern die Richter. Die Klage der Wettbewerbszentrale hatte sich auf Steuern und Gebühren gerichtet, die der Fluggesellschaft im Fall einer Stornierung erst gar nicht entstehen. In dem Vertrag und in den Geschäftsbedingungen hatte Easyjet nach Feststellung des OLG ausreichend auf die Bestimmungen hingewiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sondern kann per Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof angefochten werden. Das Landgericht Frankfurt hatte als erste Instanz noch den Wettbewerbshütern recht gegeben. Dies wurde nun in der Berufung zugunsten der Fluggesellschaft entschieden.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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