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Corona-Notbremse in Deutschland: Welche Regeln gelten jetzt?


Bundeseinheitliche Notbremse
Corona-Maßnahmen: Was bedeuten die neuen Regeln?


Aktualisiert am 24.04.2021Lesedauer: 4 Min.
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Neumarkt in Dresden: Ab dem Wochenende müssen sich die Menschen auf neue Corona-Beschränkungen einstellen.Vergrößern des Bildes
Neumarkt in Dresden: Ab dem Wochenende müssen sich die Menschen auf neue Corona-Beschränkungen einstellen. (Quelle: Sebastian Kahnert/dpa)

Ab heute gilt die neue Corona-Notbremse. Wo greift sie und ab wann darf man das Haus nicht mehr verlassen? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Seit Samstag um Mitternacht gilt die bundeseinheitliche "Notbremse" mit verschärften Corona-Maßnahmen. Der Bundestag hatte am Mittwoch der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt, am Donnerstag wurde das Gesetz auch vom Bundesrat durchgewunken. Bisher hatten die Bundesländer selbst darüber entschieden, wie genau die Corona-Maßnahmen umgesetzt werden.

Doch welche Regeln gelten nun wann und wo? Wo greift die Notbremse und wann dürfen Sie dann das Haus nicht mehr verlassen? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Achtung: Die Regeln erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wurden zuletzt am 23. April 2021 aktualisiert. Informieren Sie sich daher zu detaillierten Fragen immer direkt bei Ihrer zuständigen Behörde.

Was wurde beschlossen?

Das Kabinett hat eine Gesetzesänderung beschlossen, die künftig für eine bundeseinheitliche "Notbremse" bei der Eindämmung der Corona-Pandemie sorgen soll. Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner, so sollen dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen gelten. Bleibt die Inzidenz unter 100, gelten die bisherigen Regeln in Ihrer Region weiter.

Ab wann gilt die neue Regelung?

Die Abstimmung im Bundestag fand am Mittwoch statt. Die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes gingen am Donnerstag noch in den Bundesrat und sind ab dem 24. April in Kraft getreten. Das Gesetz soll so lange gelten, wie der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt, "längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021".

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Welche Maßnahmen gelten?

Steigt die Inzidenz über 100 und besteht an drei aufeinanderfolgenden Tagen, tritt die Notbremse in Kraft und es gelten folgende verschärfte Maßnahmen zusätzlich zu den bisherigen Einschränkungen Maßnahmen in Kraft, zu denen Kontaktbeschränkungen und eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22.00 und 05.00 Uhr zählen.

  • Kontaktbeschränkungen: Drinnen und draußen dürfen sich nur noch Angehörige eines Haushalts mit einer weiteren Person treffen.
  • Öffnungen von Geschäften: Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte sowie Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und Ähnliches. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 ist allerdings Shoppen nach vorheriger Terminbuchung möglich. Voraussetzung ist unter anderem ein negativer Corona-Test. Unabhängig von der Inzidenz kann bestellte Ware im Geschäft abgeholt werden.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist, sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahmen gibt es nur für den Friseurbesuch und die Fußpflege mit einem tagesaktuellen negativen Corona-Test.
  • Freizeitmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen bleiben geschlossen. Die Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten sollen weiter öffnen können, wenn "angemessene Schutz- und Hygienekonzepte" eingehalten werden. Außerdem müssen Besucher ab sechs Jahren einen negativen Corona-Test vorweisen.
  • Sport: Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber allein, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes.
  • Ausgangsbeschränkungen: Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr darf das Haus nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden. Spazierengehen und Joggen soll noch bis 0 Uhr erlaubt bleiben, so lange Sie dabei alleine bleiben.
  • Schulen: Schüler und Lehrer müssen sich für die Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal pro Woche testen lassen. Ab einer Inzidenz von 100 ist Wechselunterricht vorgeschrieben, ab einem Wert von 165 nur noch Distanzunterricht erlaubt. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen

Unabhängig von der Inzidenz gelten zudem die Regeln für die Arbeitswelt: Firmen müssen den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, "wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen". Die Beschäftigten müssen dieses Angebot annehmen, "soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen". Wer nicht im Homeoffice arbeiten kann, dem muss die Firma einmal wöchentlich einen Test anbieten. Beschäftigte mit häufigem Kundenkontakt oder in körpernahen Dienstleistungen haben das Recht auf zwei Tests pro Woche.

Besonders umstritten ist die nächtliche Ausgangssperre. Beim Bundesverfassungsgericht sind bereits Klagen gegen das Gesetz anhängig. Mit der Neuregelung hat der Bund erstmals in der Corona-Pandemie Zuständigkeiten an sich gezogen, die bislang bei den Ländern lagen. Die Bundesländer dürfen die Notbremse des Bundes nicht lockern, aber die Regeln weiter verschärfen

Was bedeutet die Ausgangsbeschränkung?

Die Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr für Gebiete mit einer Inzidenz über 100 bedeutet, dass Sie grundsätzlich Ihre Wohnung oder Ihr Haus in dieser Zeit nur noch aus triftigen Gründen verlassen dürfen. Als triftige Gründe gelten beispielsweise der Weg zur Arbeit, medizinische Hilfe oder der Spaziergang mit dem Hund. Aber auch die Betreuung von Kindern oder anderen Pflegebedürftigen sowie die Begleitung Sterbender fällt unter die Ausnahmeregelung.

Bis Mitternacht sind zudem Spaziergänge oder Joggingrunden erlaubt, sofern Sie dabei allein bleiben. Wie die "bild.de" berichtet, soll Autofahren hingegen in dieser Zeit verboten sein, während Radfahren und auch Roller fahren erlaubt sein soll. Letztere Fortbewegungsmittel fallen demnach unter den Aspekt der "körperlichen Bewegung", Autofahren hingegen nicht.

Welche Regionen sind gerade von der Notbremse betroffen?

Aktuell (Stand: 24. April 2021) liegen alle Bundesländer abgesehen von Schleswig-Holstein (73) über der Inzidenz von 100. Für die neue Notbremsenregelung werden allerdings die Zahlen in einzelnen Landkreisen und Städten betrachtet. Die folgende Karte gibt einen Überblick:

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Alle Regionen, die dunkelrot bis schwarz gefärbt sind, haben eine Inzidenz von mehr als 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen. Nach Stand von Samstagnacht 1 Uhr gab es in Deutschland nur 61 Landkreise mit einer Sieben-Tages-Inzidenz unter 100. Basis sind die Zahlen des Robert-Koch-Instituts. Insgesamt gibt es 294 Landkreise in Deutschland.

Aktuell am stärksten betroffen sind der Saale-Orla-Kreis in Thüringen, der Erzgebirgskreis sowie der Landkreis Kronach in Bayern. Dahinter folgen die Landkreise Haßberge und Mühldorf am Inn.

Die niedrigsten Inzidenzen hingegen liegen in Schleswig-Holstein im Kreis Schleswig-Flensburg, Flensburg oder auch Nordfriesland sowie in Niedersachsen im Landkreis Aurich oder Friesland. Viele Großstädte wie Frankfurt, Bremen, Stuttgart, Dortmund, Köln, München oder Dresden sowie die meisten Berliner Stadtteile liegen deutlich über dem Schwellenwert.

Verwendete Quellen
  • Informationen der Bundesregierung
  • Fallzahlen Robert Koch-Institut
  • Nachrichtenagenturen dpa, AFP
  • Eigene Recherche
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