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Geburtsurkunde beantragen: Alle wichtigen Infos für Eltern


Geburtsurkunde
Ohne Geburtsurkunde gibt es uns nicht: ein Dokument für das Leben

dpa, t-online, mmh

Aktualisiert am 29.06.2016Lesedauer: 5 Min.
Frisch geboren, schon registriert: Ohne Geburtsurkunde läuft in Deutschland nichts.Vergrößern des BildesFrisch geboren, schon registriert: Ohne Geburtsurkunde läuft in Deutschland nichts. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)
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Sie begleitet uns von der Wiege bis zur Bahre: Die Geburtsurkunde ist wohl das wichtigste Dokument im Leben eines Menschen. Es beweist die Existenz und Identität. Ist der Schlüssel zu allen anderen Ausweisen und Behördengängen, ob Eheschließung oder Sorgerecht.

Was macht dieses Papier so wichtig? Und wie bekommt man das Dokument? Ein bisschen Papierkram ist zu erledigen, um die Geburts- oder Abstammungsurkunde zu erhalten. Die Geburtsurkunde ist die Eintrittskarte in das System staatlicher Familienförderung.

Pflicht zur Geburtsanzeige

Innerhalb einer Woche muss die Geburt eines Kindes dem zuständigen Standesbeamten angezeigt werden. Das Kind wird in das Geburtsregister eingetragen. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind zur Welt kam. Dazu verpflichtet sind in erster Linie die Eltern und zwar jeder Elternteil, der sorgeberechtigt ist. Sind diese Personen verhindert, ist jede Person dazu verpflichtet, die bei der Geburt anwesend war oder von der Geburt erfahren hat. Das sind in der Regel Hebammen, Ärzte, Familienangehörige.

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, heißt es im Gesetz.

Das steht in der Geburtsurkunde

Die Eltern erhalten eine Geburtsurkunde meist mit Stammbuch. Was eine Geburtsurkunde enthalten muss und was aufgenommen wird, ist im Paragraph 59 des Personenstandsgesetz geregelt (§59 PStG), nämlich Angaben zum Kind, zu den Eltern und zum ausstellenden Standesamt:

  • die Vornamen und der Geburtsname des Kindes
  • das Geschlecht des Kindes
  • Ort und Tag der Geburt
  • die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes
  • die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt
  • Auf Verlangen werden Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 zum Geschlecht sowie zu den Eltern und der Religionszugehörigkeit nicht in die Geburtsurkunde aufgenommen, das ist die sogenannte kleine Geburtsurkunde.
  • folgende Angaben der "rechtlichen Eltern": die vollständigen Namen,
  • die Religion, wenn dieser Eintragung nicht widersprochen wird
  • der Ort des ausstellenden Standesamts,
  • das Datum der Ausstellung der Geburtsurkunde,
  • das Siegel des Standesamtes,
  • die Unterschrift des beurkundenden Standesbeamten,
  • der Namen des beurkundenden Standesbeamten.

Ist ein Kind tot geboren, so wird der Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Der Elternteil, dem das Sorgerecht für das lebende Kind zugestanden hätte, darf auch den Namen des Kindes eintragen lassen, das ist allerdings keine Pflicht.

Der Standesbeamte weist bei der Anmeldung der Geburt im Geburtseintrag auf folgende Fakten hin: die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist; bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung; bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters, auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes.

Das Standesamt prüft auch, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach Paragraph 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat.

So wird man Mehrstaater

Seit 1. Januar 2000 erwirbt ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn wenigstens ein Elternteil am Tag der Geburt des Kindes sich seit acht Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhält. Das Elternteil muss zudem ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Das Kind ausländischer Eltern erwirbt mit Geburt in der Regel neben der deutschen auch eine ausländische Staatsangehörigkeit. Es ist damit Mehrstaater. Das Kind ist verpflichtet, sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres zwischen der Heimatstaatsangehörigkeit und der deutschen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, diese Optionspflicht regelt Paragraph 29 StAG.

Wo erhält man die Geburtsurkunde

Eine Urkunde aus dem Geburtsregister kann nur von der eingetragenen Person verlangt werden, außerdem von seinem Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die Urkunde stellt das Standesamt aus, das die Geburt des Kindes beurkundet hat. Ist dieses nicht bekannt, wendet man sich an den für die eigene Stadt oder Gemeinde zuständigen Standesbeamten.

Um die Geburt eines Kindes beurkunden zu können, benötigt das Standesamt neben der Geburtsanzeige aus dem Krankenhaus noch weitere Unterlagen. Haben die Eltern in Deutschland geheiratet, genügt die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister vom Standesamt der Eheschließung. Bei Eheschließung der Eltern im Ausland muss die Heiratsurkunde im Original mit Übersetzung vorgelegt werden. Außerdem sind in allen Fällen gültige Reisepässe beziehungsweise Personalausweise beider Eltern erforderlich.

Ebenso müssen die eigenen Geburtsurkunden vorgelegt werden: bei Geburt der Eltern in Deutschland die Geburtsurkunden oder beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister, bei Geburt der Eltern im Ausland die Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung oder internationale Ausfertigung.

Eintrag des Vaters

Bei getrennt lebenden verheirateten Müttern wird als Vater des Kindes der Noch-Ehemann eingetragen. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern müssen ledige Mütter die Geburtsurkunde der Mutter vorlegen oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister.

Geschiedene Mütter benötigen eine beglaubigte Abschrift aus dem Heiratsregister der geschiedenen Ehe mit Scheidungsvermerk. Bei Heirat im Ausland eine Heiratsurkunde mit Übersetzung und rechtskräftiges Scheidungsurteil eines deutschen Gerichtes. Wurde eine Ehe im Ausland geschieden, ist eventuell eine separate Anerkennung erforderlich.

Verwitwete Mütter benötigen eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Vermerk über den Tod des Ehemannes, beziehungsweise ersatzweise eine Ehe- und Sterbeurkunde

In allen Fällen ist ein gültiger Reisepass beziehungsweise Personalausweis der Mutter erforderlich.

Wer ist der Kindesvater?

Die Anerkennung der Vaterschaft kann bei jedem Standesamt oder Jugendamt abgegeben werden, die Jugendämter informieren zudem über gemeinsame Sorgeerklärungen. Vaterschaft und Sorgeerklärung können auch schon vor der Geburt geklärt werden.

Diese Dokumente sind für den Eintrag nötig: Nachweis über eine bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung und eventuell einer Sorgeerklärung, eine Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (bei ausländischen Urkunden mit Übersetzung oder eine internationale Ausfertigung), ein gültiger Reisepass bzw. Personalausweis

Dafür benötigt man die Geburtsurkunden des Babys

Bei der Geburtsanzeige erhalten die Eltern einen Satz mit mehreren Geburtsurkunden, zwei Geburtsurkunden zur persönlichen Verwendung und vier Geburtsbescheinigungen für folgende Zwecke:

  • eine Geburtsbescheinigung für den Antrag auf Kindergeld
  • eine Geburtsbescheinigung für den Antrag auf Elterngeld
  • eine Geburtsbescheinigung für die Krankenkasse (Mutterschaftshilfe) und
  • eine Geburtsbescheinigung für religiöse Zwecke (Taufe)

Ob und in welcher Höhe für die Bescheinigungen Gebühren fällig werden, entscheidet das jeweilige Standesamt. Für die Ausstellung einer Urkunde zu späteren Zeitpunkten sowie für eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister verlangt der Standesbeamte auf jeden Fall eine Gebühr. Davon befreit sind Urkunden, die für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung oder zur Beantragung von Sozialhilfe oder von Ausbildungszulagen benötigt werden.

So kommt man an Elterngeld: Geburtsurkunde erforderlich

Zum Beantragen von Elterngeld müssen Eltern die Original-Geburtsurkunde ihres Kindes mitbringen. Außerdem brauchen sie Einkommensnachweise von den letzten zwölf Monaten vor Geburt des Kindes, wenn sie nichtselbstständig gearbeitet haben. Darauf weist Frauke Greven von der Spielraum-Projekt Vereinbarkeit gGmbH hin. Selbstständige weisen ihr Einkommen mit dem Steuerbescheid des letzten Kalenderjahres nach. Elterngeld lässt sich bei der Elterngeldstelle beantragen, die oft beim Jugendamt angesiedelt ist.

Wer bereits Mutterschaftsgeld bezogen hat, muss auch darüber einen Nachweis mitbringen. Auch für Arbeitslosengeld brauchen Eltern einen Beleg. "Alles, was in den zwölf Monaten oder im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stand, müssen sie nachweisen", so Greven. Nach aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts beziehen immer mehr Männer Elterngeld. Für 2011 geborene Kinder liegt die Väterquote bei 27,3 Prozent, laut Statistischem Bundesamt.

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