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Bundestagwahl: Diese Strafen drohen Wahlplakat-Schmierern – "Kleinkriminelle Täter"


"Kleinkriminelle Täter"
Diese saftigen Strafen drohen Wahlplakat-Schmierern


Aktualisiert am 08.09.2021Lesedauer: 3 Min.
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Beschmiertes Wahlplakat der SPD: Der Täter könnte wegen Sachbeschädigung verurteilt werden – wenn er gefunden wird.Vergrößern des Bildes
Beschmiertes Wahlplakat der SPD: Der Täter könnte wegen Sachbeschädigung verurteilt werden – wenn er gefunden wird. (Quelle: Annette Riedl/dpa)

Bemalt, zerschnitten oder abgerissen: Zerstörte Wahlplakate sieht man derzeit wieder überall. Doch wird der Vandalismus überhaupt bestraft? Und welche Konsequenzen drohen?

AfD provoziert mit Werbung vor einem früheren Konzentrationslager: In der vergangenen Woche tauchten die Plakate der Partei auf dem Parkplatz der KZ-Gedenkstätte Buchenwald in Thüringen auf. Der Parkplatz ist nicht öffentlich – es handelt sich um ein Privatgelände. Der Leiter der betreibenden Stiftung nahm die Plakate ab, schließlich hatte die Partei keine Genehmigung für das Aufhängen. Die Weimarer AfD-Ratsfraktion bezeichnete ihn daraufhin in einem Facebook-Post als "kleinkriminellen Straftäter", wie die Gedenkstätte auf Twitter schreibt.

Einige Tage später gab die Stiftung bekannt, der verantwortliche Politiker habe eine Unterlassungserklärung unterzeichnet. Diese kam nur zustande, weil sich das Plakat auf Privatgelände befunden hat. Anders wäre der Fall ausgegangen, hätte die Wahlwerbung auf öffentlichem Grund gehangen. Denn eigentlich sind Wahlplakate Tabu – wer sie beschädigt oder abnimmt, dem drohen empfindliche Strafen.

Welche Strafen drohen bei Beschädigung?

Wahlplakate sind Eigentum der jeweiligen Partei. Wer sie beschädigt, zum Beispiel bemalt oder zerschneidet, macht sich daher der Sachbeschädigung strafbar. Laut dem Artikel 303 des Strafgesetzbuchs droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Noch härter bestraft wird das Anbringen verfassungswidriger Symbole. Dazu zählt zum Beispiel das Aufmalen von Hakenkreuzen. Dies kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zur Folge haben.

Schon der Versuch ist strafbar

Das Strafgesetzbuch legt fest, dass nicht nur die tatsächlich erfolgte Sachbeschädigung strafbar ist, sondern auch der Versuch. Wer also an einem plakatierten Laternenmast auf der Leiter und mit Stift in der Hand erwischt wird, muss sich ebenso auf eine Strafe gefasst machen.

Und auch wer nicht selbst Plakate beschädigt, sondern dazu zum Beispiel im Internet aufruft, muss mit Konsequenzen rechnen. Artikel 26 des Strafgesetzbuchs sieht vor, dass sogenannte Anstifter genauso wie der Täter bestraft werden.

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Wann keine Strafe droht

Unter den Tatbestand der Sachbeschädigung fällt laut Artikel 303 des Strafgesetzbuchs die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache ebenso wie die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbilds der gleichen. Das heißt: Werden zum Beispiel nur leicht ablösbare Sticker aufklebt, gilt das nicht als Sachbeschädigung, wenn der Ursprungszustand ohne weiteres wiederhergestellt werden kann. Dann droht dementsprechend auch keine Strafe.

Doch selbst wenn tatsächlich eine Sachbeschädigung begangen wurde, kommen die Täter häufig ungeschoren davon. Verfolgt werden kann die Tat nämlich nur, wenn die betreffende Partei Anzeige erstattet. Darauf verzichtet diese jedoch häufig, wenn nicht jemand auf frischer Tat ertappt wurde. Hinterher noch einen Täter zu finden, gelingt nur selten.

Dürfen Plakate abgehangen werden?

Wahlplakate im öffentlichen Raum einfach abzuhängen, auch wenn sie dabei nicht beschädigt werden, kann sogar noch härter bestraft werden als eine Sachbeschädigung. Da es sich um Eigentum der Parteien handelt, wird das Abhängen und Mitnehmen als Diebstahl gewertet. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Auf dem eigenen Privatgelände macht man sich hingegen nicht strafbar, wenn man widerrechtlich angebrachte Plakate abhängt. Beschädigen darf man sie dabei jedoch trotzdem nicht – sie bleiben Eigentum der jeweiligen Partei.

Als rechtliche Grauzone stellt sich bisher das Umdrehen von Plakaten dar. 2017 hatten Aktivisten in Berlin Plakate ab- und mit der bedruckten Seite nach innen wieder aufgehängt. Während der Aktion ließ die Polizei sie zwar gewähren, da die Plakate dabei nicht im eigentlichen Sinn beschädigt wurden. Auf Twitter gaben die Beamten am nächsten Tag allerdings bekannt, in Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft das Umdrehen von Wahlplakaten doch als Sachbeschädigung zu verfolgen. Bisher gibt es jedoch keinen Präzedenzfall, in dem ein Gericht ein entsprechendes Urteil gefällt hat.

Was, wenn das Plakat selbst eine Straftat darstellt?

Auch wenn das Plakat, so wie es von der Partei gedruckt wurde, selbst einen Straftatbestand erfüllt, dürfen Bürger nicht zur Selbstjustiz greifen. Enthalten die Aussagen auf dem Plakat zum Beispiel volksverhetzende Elemente, sollte man sich stattdessen an die Polizei wenden. Gegebenenfalls wird die Partei dann von einem Gericht dazu verurteilt, die Plakate abzuhängen.

Alternativ kann auch eine Meldung an die zuständige Gemeinde helfen. Kommt diese ebenfalls zu dem Schluss, dass die Plakate gegen ein Gesetz verstoßen, wird sie die Partei auffordern, die Wahlwerbung abzuhängen. Geschieht dies nicht, kann sie auch selbst tätig werden.

Gelten nach der Wahl andere Regeln?

Auch nach der Wahl bleiben die Wahlplakate Eigentum der Parteien. Wer sie bemalt oder abhängt, macht sich also weiterhin der Sachbeschädigung oder des Diebstahls schuldig.

Verwendete Quellen
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