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NPD: ARD muss Werbespot für Europawahl ausstrahlen


Nach Klage der Partei
Verfassungsgericht entscheidet: ARD muss NPD-Spot senden

Von afp
15.05.2019Lesedauer: 2 Min.
ARD-Sender und das Logo des Bundesverfassungsgerichts: Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass ein Werbespot der NPD ausgestrahlt werden muss. (Montage: t-online.de)Vergrößern des BildesARD-Sender und das Logo des Bundesverfassungsgerichts: Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass ein Werbespot der NPD ausgestrahlt werden muss. (Montage: t-online.de) (Quelle: imago-images-bilder)
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Ein ARD-Sender wollte einen Spot der rechtsextremen Partei NPD nicht ausstrahlen. Die Partei klagte dagegen – und konnte jetzt vor dem höchsten deutschen Gericht einen Erfolg erzielen.

Im Streit um die Ausstrahlung von Wahlwerbespots der NPD in den öffentlich-rechtlichen Sendern hat die rechtsextreme Partei einen Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht erzielt. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe gab am Mittwoch einem Eilantrag der NPD statt und verpflichtete die ARD, einen Spot zur Europawahl auszustrahlen. Ende April hatte das Gericht einen Antrag zur Ausstrahlung einer anderen NPD-Wahlwerbung im ZDF noch abgelehnt.

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), der innerhalb der ARD für die juristische Prüfung der Wahlwerbespots zuständig ist, hatte sich geweigert, einen geänderten Spot der NPD auszustrahlen. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Berlin bestätigten die Auffassung des Senders und wiesen Eilanträge der NPD zurück. Das OVG sah in der Wahlwerbung eine Verstoß gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung, weil eine "pauschale Zweiteilung der Gesellschaft in Deutsche und kriminelle Ausländer propagiert wird". Das Gericht verwies zudem auf das "politische Konzept der NPD in Bezug auf Ausländer, Migranten und Minderheiten".

Maßgeblich ist lediglich Inhalt des Spots

Das Bundesverfassungsgericht gab dagegen dem Antrag der Partei statt und verpflichtete die ARD zur Ausstrahlung des Spots. Aus den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ergebe sich "nicht mit hinreichender Gewissheit", dass die Wahlwerbung einen volksverhetzenden Inhalt habe. Maßgeblich sei bei der Prüfung allein der Spot selbst und nicht die "innere Haltung oder die parteiliche Programmatik" der NPD.


Anders hatte das Verfassungsgericht Ende April im Fall eines NPD-Spots entschieden, den die Partei im ZDF ausstrahlen wollte. Den entsprechenden Eilantrag der Partei lehnte das Gericht ab, da die Verfassungsbeschwerde "offensichtlich unbegründet" sei. Es sei nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht Mainz und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in diesem Fall den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der NPD verkannt hätten.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur AFP
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