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AfD verklagt Verfassungsschutz – wegen Einstufung als "Prüffall"


AfD klagt gegen den Verfassungsschutz

Von dpa
Aktualisiert am 06.02.2019Lesedauer: 2 Min.
Alexander Gauland, Alice Weidel und Beatrix von Storch: Die AfD will nun gegen den Verfassungsschutz vorgehen.Vergrößern des BildesAlexander Gauland, Alice Weidel und Beatrix von Storch: Die AfD will nun gegen den Verfassungsschutz vorgehen. (Quelle: Sammy Minkoff/imago-images-bilder)
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Das Bundesamt für Verfassungsschutz prüft die Beobachtung der AfD. Die Partei wehrt sich gegen das Verfahren – und zieht nun gegen die Behörde vor Gericht.

Die AfD will dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vom Landgericht Köln verbieten lassen, sie öffentlich einen "Prüffall" zu nennen. Das bestätigte ein Sprecher der Partei der Deutschen Presse-Agentur. Zuvor hatte "sueddeutsche.de" berichtet. Beim Landgericht Köln war am Mittwochabend keine Auskunft zu erhalten, ob bereits eine Klage eingegangen war.

"Die Klage richtet sich nicht dagegen, dass der Verfassungsschutz die AfD prüft, sondern dagegen, dass das Amt dies öffentlich macht", erklärte der Parteisprecher. "Die öffentliche Benennung als Prüffall hat einen stigmatisierenden Charakter."

Eine Partei kann zum Prüffall werden, wenn die Behörden erste Anzeichen für extremistische Bestrebungen erkennen. Bei einem Prüffall ist eine Beobachtung mit V-Leuten oder anderen nachrichtendienstlichen Mitteln aber grundsätzlich nicht erlaubt. BfV-Chef Thomas Haldenwang hatte die Entscheidung am 15. Januar in einer Pressekonferenz öffentlich gemacht.


Die AfD hält dem Bericht der "Süddeutschen Zeitung" zufolge auch die Einstufung als "Prüffall" für fragwürdig. Damit sei noch keine offizielle Entscheidung gefallen. Somit fehle es dem Verfassungsschutz an einer juristischen Grundlage für seine öffentlichen Äußerungen. Für jede Wiederholung soll das BfV nach dem Willen der AfD demnach ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro bezahlen.

Wird eine Organisation dagegen zum Verdachtsfall erklärt – wie der "Flügel" um den Thüringer AfD-Partei- und Fraktionschef Björn Höcke – so ist der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel möglich, wenn auch nur sehr eingeschränkt. Beispielsweise ist dann eine Observation gestattet, ebenso das Einholen bestimmter Informationen von Behörden. V-Leute und die Überwachung von Telekommunikation sind erst erlaubt, wenn eine Organisation als Beobachtungsobjekt eingestuft wird.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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