Landtagswahl in Sachsen Bundesverfassungsgericht weist AfD-Klage zu Wahlliste ab

Die AfD Sachsen ist in Karlsruhe mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Kürzung ihrer Landeswahlliste gescheitert. Sie reichte nicht die erforderlichen Unterlagen ein.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der AfD wegen der Kürzung ihrer Landesliste zur sächsischen Landtagswahl abgewiesen. Die Beschwerde wurde aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen, teilte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe mit.
Fehler gemacht, Fristen versäumt
Der sächsische Landeswahlausschuss hatte am 5. Juli entschieden, dass die AfD bei der Wahl am 1. September nur mit 18 Listenbewerbern antreten darf, obwohl die Partei insgesamt 61 Kandidaten aufgestellt hatte. Im Hinblick auf die Plätze 19 bis 61 hatte das Gremium die Aufstellung für ungültig erklärt. Beanstandet wurde, dass die AfD ihre Kandidaten bei zwei getrennten Parteitagen bestimmt hatte und Fristen versäumt hatte, Fehler zu beheben.
Auch für eine Verfassungsbeschwerde habe die Partei nicht alle notwendigen Unterlagen vorgelegt, erklärte das Bundesverfassungsgericht. Das sei der wichtigste Grund für die Ablehnung der Beschwerde. Der Antrag sei auch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Außerdem seien bei Fragen zum Landtagswahlrecht zuerst die Verfassungsgerichte der Länder zuständig seien.
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Der sächsische Verfassungsgerichtshof will am Donnerstag in der Sache verhandeln. Sollte die Entscheidung des Landeswahlausschusses Bestand haben, kann die Partei nur noch über Direktmandate in den 60 Wahlkreisen mit mehr Abgeordneten ins Parlament einziehen.
- Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung vom 24.7.2019
- Nachrichtenagenturen dpa, AFP