Vorhautentfernung: kein Schmerzensgeld fĂŒr SpĂ€tfolgen
Ein medizinischer Eingriff im Kindesalter, der noch Jahre spĂ€ter fĂŒr den Betroffenen Folgen hat: Das muss nicht zwangslĂ€ufig einen Anspruch auf Schmerzensgeld rechtfertigen, hat jetzt ein Gericht entschieden.
Wer als Kind in einer Operation die Vorhaut entfernt bekam, kann nicht zwangslĂ€ufig viele Jahre spĂ€ter Schmerzensgeld fĂŒr SpĂ€tfolgen einfordern. Das entschied der fĂŒr Arzthaftungsrecht zustĂ€ndige achte Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) DĂŒsseldorf laut Mitteilung vom Donnerstag und wies damit die Klage eines 24-jĂ€hrigen Mannes zurĂŒck. (Az I-8 U 165/20)
Dem KlĂ€ger war als fĂŒnfjĂ€hriges Kind wegen einer diagnostizierten hochgradigen Phimose die Vorhaut entfernt worden. Bei einer Phimose handelt es sich um eine Vorhautverengung. Nach eigenen Angaben leidet er noch heute an den Folgen. Aus Sicht des KlĂ€gers hĂ€tte eine Salbentherapie, wie sie heute ĂŒblich sei, ausgereicht. DarĂŒber hĂ€tten seine Eltern aufgeklĂ€rt werden mĂŒssen. Deshalb verlangte er von dem behandelnden Urologen und dem TrĂ€ger des betreffenden Krankenhauses 30.000 Euro Schmerzensgeld.
Das Landgericht Kleve wies die Klage im April vergangenen Jahres ab. Die Berufung am OLG blieb nun ebenfalls ohne Erfolg. Der KlÀger habe nicht beweisen können, dass die seinerzeit gestellte Diagnose nicht richtig gewesen sei. Auch seien keine Behandlungsfehler nachgewiesen worden. Auch AufklÀrungspflichten seien nicht verletzt worden. Die Revision zum Bundesgerichtshof lieà das OLG nicht zu. Dagegen kann der KlÀger eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.