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BGH hebt Urteil gegen Siegaue-Vergewaltiger teilweise auf


Vergewaltigung auf Campingplatz
BGH hebt Siegaue-Urteil teilweise auf

Von dpa
Aktualisiert am 06.06.2018Lesedauer: 1 Min.
Bonn: Der Angeklagte trägt vor der Urteilsverkündung im Prozess wegen der Vergewaltigung einer Camperin im Landgericht Handschellen.Vergrößern des BildesBonn: Der Angeklagte trägt vor der Urteilsverkündung im Prozess wegen der Vergewaltigung einer Camperin im Landgericht Handschellen. (Quelle: Archivbild: Henning Kaiser/dpa-bilder)
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Im April 2017 überfiel ein Mann ein campendes Pärchen und vergewaltigte die Frau. Dafür erhielt er eine Strafe von elfeinhalb Jahren. Jetzt muss das Urteil erneut geprüft werden.

Nach der Vergewaltigung einer Camperin in der Siegaue bei Bonn hat der Bundesgerichtshof das Urteil gegen den Täter teilweise aufgehoben. Die obersten deutschen Strafrichter bestätigten zwar den Schuldspruch, das Bonner Gericht muss aber die Schuldfähigkeit erneut prüfen. Es habe nicht ausreichend dargelegt, inwieweit sich die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten nicht auf die Tat ausgewirkt habe, teilte der BGH in einem veröffentlichten Beschluss mit. Deshalb müsse das Landgericht nun eine mögliche verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten prüfen und das Strafmaß neu festlegen.

Das Landgericht hatte den Mann im vergangenen Oktober wegen besonders schwerer Vergewaltigung und räuberischer Erpressung zu elfeinhalb Jahren Haft verurteilt. Den Schuldspruch – also die Verurteilung wegen Vergewaltigung und räuberischer Erpressung – bestätigte der BGH. Falls aber eine andere Kammer des Landgerichts nun zu dem Ergebnis komme, dass der Angeklagte bei der Tat vermindert schuldfähig war, könne seine Strafe geringer ausfallen, erläuterte eine BGH-Sprecherin.

Zunächst stritt der Mann die Tat ab

Laut Urteil hatte der 32-Jährige im April 2017 ein junges Paar in seinem Zelt überfallen. Er bedrohte seine Opfer mit einer Astsäge und vergewaltigte die damals 23 Jahre alte Frau. Im Prozess bestritt der abgelehnte Asylbewerber aus Ghana die Tat.

Das Landgericht hatte auf Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens eine Persönlichkeitsstörung des Angeklagten angenommen. Bei der Tat sei die Steuerungsfähigkeit des Mannes jedoch nicht eingeschränkt gewesen. Dies sah der BGH nicht ausreichend belegt.

Verwendete Quellen
  • dpa
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