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Pro-Palästina: Frankfurt darf umstrittene Parole auf Demo nicht verbieten


Vor geplanten Demos
Frankfurt darf judenfeindliche Parole nicht verbieten

Von dpa, t-online
22.03.2024Lesedauer: 3 Min.
Demonstrant in München: "From the River to the Sea" ist eine Parole, für die Vernichtung des von Israel.Vergrößern des BildesDemonstrant in München: "From the River to the Sea" ist eine Parole, die als juden- und israelfeindlich gilt (Archivbild). (Quelle: Sachelle Babbar/imago-images-bilder)
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Die Verwendung eines als israel- und judenfeindlich geltenden Slogans bei einer geplanten Kundgebung darf nicht untersagt werden. Das hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Entscheidung in letzter Minute: Die Äußerung der Parole "From the river to the sea" während einer für diesen Freitagabend in Frankfurt geplanten propalästinensischen Demonstration darf nicht von der Stadt untersagt werden. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof am Freitagmittag in Kassel entschieden. Am Freitagabend teilte dieser zudem mit, dass ähnliche Verbote für eine Demonstration am Samstag ebenfalls rechtswidrig seien.

Die Kundgebung wurde mit dem Namen "From the river to the sea – Palestine will be free! Für ein freies Palästina für alle Menschen!" ("Vom Fluss bis zum Meer – Palästina wird frei sein") angemeldet. Die Parole geht zurück auf die 1960er Jahre. Sie wurde damals von der Palästinensischen Befreiungsorganisation PLO verwendet, um auszudrücken, dass ein einziger Staat vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer angestrebt wird – darunter würde auch das Gebiet Israels fallen. Die Aussage gilt als juden- und israelfeindlich.

Stadt Frankfurt untersagte die Aussage

Die Stadt Frankfurt untersagte die Aussage "From the river to the sea" in mündlicher und schriftlicher Sprache. Die Organisatoren beantragten dagegen beim Verwaltungsgericht Frankfurt erfolgreich einstweiligen Rechtsschutz.

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Stadt zurück. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Verfügung der Stadt hinsichtlich der streitgegenständlichen Auflage als offensichtlich rechtswidrig erweise, hieß es zur Begründung.

Der Senat sehe eine Strafbarkeit der Parole "From the river to the sea" bei der in einem Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als äußert zweifelhaft an. Bei der strafrechtlichen Einordnung dieser Parole sei zwar zu berücksichtigen, dass damit der Wunsch nach einem freien Palästina vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer – einschließlich des Gebiets Israels in seinen heutigen Grenzen – ausgedrückt werde. Die Parole sage aber nichts darüber aus, wie dieses – politisch hochumstrittene – Ziel erreicht werden solle.

Zwingender Aufruf zu Gewalt und Terror sieht das Gericht nicht

Grundsätzlich seien politisch verschiedene Mittel und Wege denkbar, dieses abstrakte Ziel zu erreichen, beispielsweise durch völkerrechtliche Verträge, eine Zwei-Staaten-Lösung, einen einheitlichen Staat mit gleichen Bürgerrechten für Israelis und Palästinenser oder aber mittels des bewaffneten Kampfes. Ob die aufgezeigten alternativen Wege politisch realistisch seien, sei dabei unerheblich, so die Kasseler Richter.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung des Slogans durch den Antragsteller zwingend als Aufruf zu Gewalt und Terror gegen Israel zu verstehen sei, habe die Stadt nicht vorgetragen und seien für das Gericht auch nicht ersichtlich. Eine Strafbarkeit der Äußerung folge bei einer summarischen Prüfung weder aus dem Strafgesetzbuch noch aus dem Vereinsgesetz.

Das Vereinsverbot des Bundesinnenministeriums gegen die Vereinigung Hamas umfasse nach Auffassung des Senats allein die Verwendung der Parole im Kontext mit der verbotenen Vereinigung. Ein vollständiges präventives Verbot der Äußerung der Parole rechtfertige das Vereinsverbot jedenfalls nicht. Unabhängig davon falle aber auch eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der hier betroffenen Grundrechte der Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu Gunsten des Antragstellers aus, erklärte der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

Antisemitismusbeauftragter reagiert entsetzt

Der hessische Antisemitismusbeauftragte reagierte entsetzt auf die Entscheidung. "Wenn Israelhasser grünes Licht für ihre Vernichtungswerbung gegen Israel auf deutschen Straßen bekommen, dann ist dies ein schlimmer Tag für Deutschland", sagte Uwe Becker (CDU). "Wer vom Fluss bis zur See ein freies Palästina fordert, der will kein freiheitliches, sondern ein judenfreies Land und daher darf es diese Forderung auf deutschen Straßen nicht mehr geben."

Wer dies skandiere, meine die Auslöschung Israels zwischen Jordan und Mittelmeer. Jede andere Auslegung verkenne die gesellschaftliche Realität, sagte Becker. "Ich bin entsetzt darüber, dass genau dies in den nächsten Stunden in Frankfurt möglich sein soll."

Verwendete Quellen
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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