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Bundesgerichtshof: Kunden können Handyflatrate auch am Router nutzen


Freie Internetnutzung
BGH-Urteil: Mobilfunkanbieter dürften Gerätewahl nicht einschränken

Von dpa, jnm

Aktualisiert am 10.05.2023Lesedauer: 2 Min.
MobilfunksendemastVergrößern des BildesMobile Daten lassen sich nicht nur mit einem Smartphone empfangen. Ein LTE-Router kann sie beispielsweise auch an stationäre Endgeräte verteilen. (Quelle: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/dpa/dpa-bilder)
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Nutzer dürfen die Datenflatrate ihres Handytarifs auch über einen Router für andere Geräte verwenden, so das Urteil. Anbieter hatten dies bislang verboten.

Mobilfunkanbieter dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, dass sie ihren Internetzugang nur mobil mit dem Smartphone oder einem Tablet nutzen dürfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte nun eine Klausel für unwirksam, die eine Nutzung mit kabelgebundenen Geräten verbot. (Az. III ZR 88/22)

Damit war eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen Telefónica auch in letzter Instanz erfolgreich. In dem Verfahren ging es nach früheren Angaben der Verbraucherschützer um den Mobilfunk-Tarif "O2 Free Unlimited" mit unbegrenztem Datenvolumen.

Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen durfte der Internetzugang nur mit Geräten genutzt werden, "die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen". Ausdrücklich ausgenommen waren stationäre LTE-Router, mit denen man zum Beispiel zu Hause ein WLAN erzeugen und mit allen seinen Geräten nutzen kann.

Anbieter fürchten höhere Datennutzung am Router

Anbieter fordern üblicherweise, dass für die Nutzung in einem Router ein anderer Tarif genutzt werden muss. In technischer Hinsicht gibt es dafür keinen Grund – vielmehr dürften Anbieter befürchten, dass über eine mobile Flatrate erheblich mehr Datenvolumen verbraucht wird, wenn diese via Router auch für Geräte wie Computer oder Smart TVs genutzt wird.

Auch wenn der Kunde eine Flatrate gebucht hat, zahlen die Mobilfunkanbieter für das tatsächlich anfallende Datenvolumen und kalkulieren ihre Preise entsprechend der geschätzten Nutzung. Trotzdem dürfen sie ihren Nutzern nicht vorschreiben, über welche Geräte diese ihre Flatrate nutzen, entschieden die Karlsruher Richter nun abschließend.

Sie verweisen auf eine EU-Verordnung aus dem Jahr 2015, in der steht, dass jeder das Recht hat, seinen Internetzugang mit Endgeräten seiner Wahl zu nutzen. Diese sogenannte Endgerätewahlfreiheit könne "nicht wirksam abbedungen werden".

Der vzbv sprach von einer wichtigen Entscheidung für Verbraucherinnen und Verbraucher. "Sie sollen selbst wählen können, mit welchen Geräten sie das Internet nutzen", sagte Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung. "Anbieter dürfen dies nicht im Kleingedruckten einschränken." Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatten nach Angaben von 2021 wegen ähnlicher Klauseln auch die Telekom, Vodafone und Mobilcom-Debitel verklagt.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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