Dass Sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses das Recht auf eine Urlaubsbescheinigung von Ihrem bisherigen Arbeitgeber haben, macht das Bundesurlaubsgesetz in Paragraf 6 Absatz 2 deutlich. Wofür eine solche Bescheinigung wichtig ist, erfahren Sie hier.
Urlaubsbescheinigung zur Vorlage bei Ihrem neuen Arbeitgeber
Nach dem Bundesurlaubsgesetz steht jedem Arbeitnehmer ein Mindesterholungsurlaub für jedes Kalenderjahr von vier Wochen zu (bei einer 5-Tag-Woche). Wechseln Sie im laufenden Kalenderjahr den Arbeitgeber, könnte es zu Überschneidungen bei Ihrem Urlaubsanspruch kommen. Davor schützt Sie und Ihren neuen Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung. Außerdem verhindern Sie damit, dass Ansprüche auf einen Resturlaub im neuen Job verfallen.
So sieht eine ordnungsgemäße Urlaubsbescheinigung aus
Neben Ihren persönlichen Daten des Arbeitnehmers (vollständiger Name, gegebenenfalls auch Geburtsdatum oder Anschrift) müssen in der Urlaubsbescheinigung eindeutig die Fakten dargestellt werden, die Einfluss auf Ihren aktuell noch vorhandenen Urlaubsanspruch haben. Dazu gehören unter anderem:
- das Kalenderjahr, für das die Bescheinigung ausgestellt wird
- die Dauer des bisherigen Arbeitsverhältnisses und der sich daraus ergebende Urlaubsanspruch
- die Zeiträume im Kalenderjahr, in denen Sie bereits Urlaubstage in Anspruch genommen haben
- die Anzahl der Urlaubstage, für die Sie eine finanzielle Abgeltung erhalten haben
- einen Hinweis auf den Umfang des Arbeitsverhältnisses, wenn eine Abweichung von der 5-Tage-Woche besteht
- eventuell Zusatzurlaube
Anhand dieser Angaben in der Urlaubsbescheinigung ermittelt Ihr neuer Arbeitgeber, welchen Anspruch auf Resturlaub Sie noch haben. Viele Arbeitgeber wissen nicht, dass sie das Recht haben, von neuen Mitarbeitern eine Urlaubsbescheinigung zu verlangen. Sammeln Sie Pluspunkte, indem Sie die Urlaubsbescheinigung Ihres bisherigen Arbeitgebers unaufgefordert vorlegen.
Die Urlaubsbescheinigung verhindert doppelten Urlaub
Wenn Ihnen Ihr bisheriger Arbeitgeber bereits den vollen, für das laufende Kalenderjahr anfallenden Urlaub gewährt hat, haben Sie dem neuen Arbeitgeber gegenüber keinen Urlaubsanspruch mehr. Das ist gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz in Paragraf 6 Absatz 1 geregelt.
Im Bundesurlaubsgesetz heißt es in Paragraph 6 (Ausschluss von Doppelansprüchen):
1. Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Damit schützt diese Bescheinigung Arbeitgeber davor, dass neue Arbeitnehmer einen doppelten Urlaubsanspruch geltend machen können. Als Arbeitnehmer genießen Sie den Schutz, dass Ihnen Ihr Resturlaub auf jeden Fall auch bei einem Jobwechsel erhalten bleibt.
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Wenn Sie eine Probezeit absolvieren, kann es zu Verschiebungen hinsichtlich der Übertragbarkeit des Resturlaubs kommen. Sprechen Sie darüber mit Ihrem neuen Arbeitgeber.