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Urlaubsanspruch bei Teilzeit | Formel: So berechnen Sie ihn


Zwei Formeln
So berechnen Sie Ihren Urlaubsanspruch in Teilzeit


Aktualisiert am 09.01.2023Lesedauer: 3 Min.
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Eine Frau markiert Urlaubstage im Kalender (Symbolbild): Urlaubsanspruch basiert auf der Zahl der Arbeitstage – nicht auf den geleisteten Arbeitsstunden.Vergrößern des Bildes
Eine Frau markiert Urlaubstage im Kalender (Symbolbild): Urlaubsanspruch basiert auf der Zahl der Arbeitstage – nicht auf den geleisteten Arbeitsstunden. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn)

Wer in Teilzeit arbeitet, hat den gleichen Urlaubsanspruch wie eine Vollzeitkraft. Bei der Berechnung kommt es jedoch oft zu einem Denkfehler.

Ein Teilzeitjob definiert sich über die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden. Also ist das auch die Grundlage für den Urlaubsanspruch, oder? Nein, tatsächlich berechnen sich die Urlaubstage für Teilzeitbeschäftigte anders. Wie genau, zeigt Ihnen dieser Ratgeber.

Ab wann habe ich in Teilzeit Urlaubsanspruch?

Auch wer in Teilzeit arbeitet, hat laut Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf bezahlten Urlaub – und zwar unabhängig davon, wie viele Stunden er arbeitet. Ausschlaggebend ist stattdessen, an wie vielen Tagen der Arbeitswoche Sie als Teilzeitangestellter tätig sind. Damit haben Teilzeitbeschäftige grundsätzlich den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte.

Wie viel Urlaub steht mir in Teilzeit zu?

Das kommt darauf an, wie viele Urlaubstage pro Jahr ein Arbeitgeber seinen Vollzeitbeschäftigten gewährt. Erhalten sie nur den gesetzlichen Mindesturlaub, gilt das auch für Teilzeitkräfte. Gibt es mehr, muss es auch für Teilzeitbeschäftigte entsprechend mehr Urlaub geben. In welchem Umfang, ist abhängig von der Zahl der Wochenarbeitstage.

  • Beispiel I: Nehmen wir an, Ihr Arbeitgeber gewährt Vollzeitbeschäftigten 30 Tage Urlaub im Jahr. Dann bekämen Sie als Teilzeitangestellter, der genau wie eine Vollzeitkraft fünf Tage die Woche zur Arbeit kommt, ebenfalls 30 Tage Urlaub. Dass Sie pro Tag weniger Stunden arbeiten, ist für die Urlaubstage unerheblich.
  • Beispiel II: Nehmen wir an, Vollzeitkräfte erhalten wieder 30 Urlaubstage, Sie als Teilzeitangestellter arbeiten aber nur an drei Tagen die Woche. Damit auch Sie von insgesamt sechs kompletten Urlaubswochen profitieren (30 Urlaubstage in Vollzeit = sechs freie Wochen), benötigen Sie 18 Urlaubstage. Dann können Sie sechsmal Ihre drei Wochenarbeitstage frei machen, was zusammen mit den ohnehin zwei freien Tagen sechs Urlaubswochen ergibt.

Wie werden Urlaubstage in Teilzeit berechnet?

Um Ihren Urlaubsanspruch in Teilzeit zu berechnen, können Sie folgende Formel nutzen:

Urlaubstage pro Jahr in Vollzeit / Wochenarbeitstage in Vollzeit x Arbeitstage pro Woche in Teilzeit = Urlaubsanspruch in Teilzeit

  • Beispiel: Sie arbeiten vier Tage pro Woche in einem Unternehmen, das seinen Vollzeitangestellten bei einer 5-Tage-Woche 28 Urlaubstage erlaubt. Dann haben Sie in Teilzeit 22,4 Urlaubstage (28 / 5 x 4 = 22,4).

Sollten Sie in Teilzeit unregelmäßige Arbeitszeiten haben, also nicht jede Woche an den gleichen Tagen zur Arbeit erscheinen, müssen Sie die Formel abwandeln und die komplette Jahresarbeitszeit zugrunde legen:

Urlaubstage pro Jahr in Vollzeit / Jahresarbeitstage in Vollzeit x Arbeitstage pro Jahr in Teilzeit = Urlaubsanspruch in Teilzeit

  • Beispiel: Nehmen wir an, Sie arbeiten mal drei Tage die Woche, mal fünf und mal vier und kommen damit über das ganze Jahr gesehen auf 170 Arbeitstage in Teilzeit. Ihre Vollzeit arbeitenden Kollegen kommen bei einer 5-Tage-Woche auf 260 Jahresarbeitstage (5 Tage x 52 Wochen = 260 Tage) und haben wieder einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen. Dann ergibt sich für Sie ein Urlaubsanspruch in Teilzeit von 18,3 Tagen.

Was passiert beim Wechsel von Voll- auf Teilzeit und umgekehrt?

Bevor Sie von Vollzeit in Teilzeit wechseln, müssen Sie grundsätzlich Ihren Resturlaub nehmen. Ist das nicht möglich, darf Ihr Arbeitgeber diesen Urlaubsanspruch nicht einfach kürzen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 13. Juni 2013 bestätigt (Az. C 415/12). Die Kürzung sei eine unzulässige Benachteiligung.


In dem Fall ging es um eine Angestellte, die zunächst in Vollzeit gearbeitet hatte. Nach der Geburt ihres Kindes wechselte sie in Teilzeit und war nun an drei Tagen in der Woche tätig. Als sie in Teilzeit wechselte, hatte sie noch 29 Urlaubstage, die sie vor ihrer Arbeitszeitreduzierung nicht nehmen konnte.

Diesen Anspruch wollte der Arbeitgeber an die Teilzeitstelle anpassen und errechnete einen anteiligen Anspruch von 17 Tagen. Er begründete das damit, dass der Mitarbeiterin kein Nachteil entstünde. Da sie nur an drei Tagen in der Woche arbeite, könne sie die gleiche Anzahl von Wochen Urlaub nehmen. Der EuGH erklärte das jedoch für unzulässig.

Allerdings greift die Regel auch umgekehrt: Wer von Teilzeit auf Vollzeit wechselt, kann für das laufende Jahr nicht mit mehr Urlaub rechnen (EuGH-Urteil vom 11. November 2015, Az. C 219/14).

Verwendete Quellen
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