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Kündigungsfrist in der Zeitarbeit: Das müssen ZeitarbeiterInnen wissen | Überblick


Leiharbeit
Kann ich bei einer Zeitarbeitsfirma einfach kündigen?

Von t-online, cho

Aktualisiert am 07.11.2022Lesedauer: 2 Min.
Ingenieure bei der Arbeit (Symbolbild): In vielen Branchen setzen Zeitarbeitsfirmen hoch qualifizierte Fachkräfte ein.Vergrößern des BildesIngenieure bei der Arbeit (Symbolbild): In vielen Branchen setzen Zeitarbeitsfirmen hoch qualifizierte Fachkräfte ein. (Quelle: dpa-tmn)
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Wer als Leiharbeiter angestellt ist, wird befristet bei einer oder mehreren Firmen eingesetzt. Doch gelten dann auch andere Regeln bei Kündigungen?

Hunderttausende Menschen in Deutschland sind Leiharbeitnehmer. Oft sind sie nur wenige Monate bei einem Kunden im Einsatz, bevor es weiter zum nächsten geht. Diese Art der Arbeit hat häufig noch ein negatives Image, kann aber durchaus ein Sprungbrett sein.

Wir erklären, wie schnell Zeitarbeiter kündigen können, welche Fristen die Zeitarbeitsfirma bei Kündigungen einhalten muss und was für die Unternehmen gilt, bei denen Leiharbeiter eingesetzt werden.

Kann man bei einer Zeitarbeitsfirma kündigen?

Ja. Zeitarbeiter können ihr Arbeitsverhältnis grundsätzlich genauso kündigen wie klassische Arbeitnehmer. Das heißt, es gelten die gesetzlichen Regelungen – sofern sie nicht durch Vereinbarungen im individuellen Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag ausgesetzt werden.

In der Zeitarbeit ist das häufig der Fall und betrifft auch die Länge der Kündigungsfristen (mehr dazu unten). Eine Vorlage für ein Kündigungsschreiben finden Sie in unserem separaten Ratgeber.

Darf die Zeitarbeitsfirma kündigen?

Ja, auch das ist möglich. Das Unternehmen, an das Sie als Zeitarbeiter entliehen werden, kann Ihnen hingegen nicht kündigen, da Sie dort nicht angestellt sind. Die Zeitarbeitsfirma wiederum kann Ihnen nicht einfach deshalb kündigen, weil die Entleihfirma keinen Bedarf mehr an Ihnen hat.

Sie ist stattdessen verpflichtet, Ihnen Ihr Gehalt weiterzuzahlen und einen neuen Einsatzort für Sie zu finden. Will die Zeitarbeitsfirma betriebsbedingt kündigen, muss sie nachweisen, dass es dauerhaft keine Einsatzmöglichkeit für Sie als Leiharbeiter gibt.

Haben Leiharbeiter Kündigungsfristen?

Ja. Grundsätzlich gelten für Leiharbeiter die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen wie für normale Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass Sie selbst mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen können.

Die gleiche Kündigungsfrist gilt, wenn die Zeitarbeitsfirma Ihnen kündigen will und Sie noch nicht länger als zwei Jahre bei ihr angestellt sind. Danach gelten gestaffelte gesetzliche Kündigungsfristen für den Arbeitgeber – je nach Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit. Lesen Sie hier, welche Kündigungsfristen für langjährige Mitarbeiter gelten.

Für Sie als Arbeitnehmer bleibt die Kündigungsfrist von vier Wochen bestehen, egal wie lange Sie schon bei dem Unternehmen arbeiten. Eine Ausnahme gibt es nur in der Probezeit: Hier können sowohl Sie als auch der Arbeitgeber kurzfristiger kündigen – innerhalb von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag.

Tarifverträge können gesetzliche Fristen aussetzen

Was das Gesetz vorsieht, muss allerdings nicht automatisch für Sie gelten. Denn oft sehen Tarifverträge oder Ihr individueller Arbeitsvertrag andere Kündigungsfristen vor. So hat beispielsweise der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ) einen Tarifvertrag mit mehreren Gewerkschaften geschlossen.

Er sieht eine sechsmonatige Probezeit vor, während das Beschäftigungsverhältnis in den ersten vier Wochen mit einer Frist von nur zwei Arbeitstagen gekündigt werden kann. Ab der fünften Woche bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist eine Woche, vom dritten bis zum sechsten Monat zwei Wochen. Nach sechs Monaten gelten dann die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Verwendete Quellen
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