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Zugewinngemeinschaft: Was für Ehepaare ohne Ehevertrag gilt


Zugewinngemeinschaft
Das gilt für Paare, wenn sie keinen Ehevertrag schließen


Aktualisiert am 26.11.2023Lesedauer: 7 Min.
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Ein Hochzeitspaar im Park (Symbolbild): Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch in einer Zugewinngemeinschaft.Vergrößern des Bildes
Ein Hochzeitspaar im Park (Symbolbild): Wer ohne Ehevertrag heiratet, lebt automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn)

Viele Eheleute leben in einer Zugewinngemeinschaft, ohne zu wissen, was das genau für sie bedeutet. Die meisten unterliegen dabei sogar einem Irrtum.

Wer heiratet, macht sich Gedanken über alles Mögliche: die schönste Location für die Feier, das perfekte Brautkleid – und wie großartig es ist, dass die Liebe nun ihren Höhepunkt findet. Was die meisten aber nicht bedenken: Die Ehe hat auch Folgen für das eigene Vermögen.

Viele Paare nehmen fälschlicherweise an, dass mit der Hochzeit die Finanzen einfach zusammengelegt würden und jedem ab sofort die Hälfte gehöre. Doch dem ist nicht so. Stattdessen beginnt mit der Ehe automatisch der sogenannte Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Was das heißt und welche Alternativen es gibt.

Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?

Heiraten Sie, ohne einen Ehevertrag zu schließen, leben Sie rechtlich in einer Zugewinngemeinschaft. Laut § 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedeutet das, dass Ihr Vermögen und das Ihres Partners nicht zum gemeinsamen Vermögen werden.

Alles, was Ihnen vor der Eheschließung gehört hat, bleibt damit Ihr Eigentum – und Sie verwalten es auch weiterhin selbst. Dazu zählen rechtlich gesehen Alltagsgegenstände wie ein Fernseher, aber auch der Besitz einer Immobilie. Nur weil Sie heiraten, werden nicht automatisch beide Eheleute Eigentümer des Hauses oder der Wohnung. Ein häufiger Irrtum, der sich später rächen kann.

Andersherum haften Sie aber auch nicht für Schulden, die Ihr Partner möglicherweise in die Ehe einbringt. Sie brauchen allein deswegen also keinen Ehevertrag abzuschließen.

Endet die Zugewinngemeinschaft, beispielsweise weil Sie sich scheiden lassen, wird der Zugewinn ausgeglichen, den Sie beide während der Ehe erzielt haben. Erbe und Schenkungen zählen allerdings nicht dazu (mehr dazu unten).

Hafte ich für Schulden des Ehepartners?

Nein. Das deutsche Recht sieht vor, dass jeder nur für sich selbst haftet. Das ist einer der Vorteile des Güterstands Zugewinngemeinschaft. Wer also Schulden mit in die Ehe bringt, bleibt alleine für sie verantwortlich.

Gleiches gilt, wenn Schulden während der Ehe entstehen – etwa wenn einer der Partner ein Unternehmen gründet und dafür einen Kredit aufnimmt. Doch Vorsicht: Manche Bankberater bestehen darauf, dass der Ehepartner mit unterschreibt. Dann haften Sie doch. Gleiches gilt, wenn Sie per Ehevertrag eine Gütergemeinschaft festlegen.

Der Unterschied zur Zugewinngemeinschaft besteht bei der Gütergemeinschaft darin, dass das Vermögen beider Partner zum gemeinschaftlichen Vermögen wird. Also auch das, was jeder vor der Ehe besaß.

Experten raten von diesem Güterstand in der Regel ab, weil er häufig zu Problemen führt. So kann es passieren, dass einer der Partner plötzlich Steuern zahlen muss, weil er Mitinhaber eines Vermögens wird. Außerdem haften Sie in einer Gütergemeinschaft gegenseitig für Schulden und Unterhaltsforderungen.

Wann endet eine Zugewinngemeinschaft?

Es gibt grundsätzlich zwei Arten, wie eine Zugewinngemeinschaft endet: durch Scheidung oder durch Tod eines Ehepartners. Dann kommt der Zugewinnausgleich ins Spiel. Was das genau bedeutet, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Sie können eine Zugewinngemeinschaft aber auch beenden, wenn Sie noch nachträglich einen Ehevertrag schließen. Allerdings gilt die Vereinbarung nur für die Zukunft. Sie können die Jahre, die Sie bereits in der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, nicht rückwirkend ändern.

Was bekomme ich nach der Scheidung?

Lassen Sie sich scheiden, sind zwei Fragen wichtig: Was besaß jeder am Tag der Hochzeit? Und welches Vermögen besitzt jeder am Tag der Scheidung? Derjenige, der während der Ehe weniger Vermögen hinzugewonnen hat, kann vom anderen den sogenannten Zugewinnausgleich verlangen.

Dabei werden die beiden Zugewinne gegenübergestellt und die Differenz zwischen den beiden ermittelt. Die Hälfte dieser Differenz wird dann demjenigen zugesprochen, dessen Zugewinn geringer ausfiel.

  • Beispiel: Nehmen wir an, Sie waren am Tag Ihrer Eheschließung im Besitz von 20.000 Euro. Dieses Vermögen ist im Laufe der Ehe auf 100.000 Euro gewachsen, etwa durch Gewinne an der Börse. Das macht einen Zugewinn von 80.000 Euro. Ihr Partner hingegen hat sein Vermögen nur um 30.000 Euro gesteigert. Die Differenz der beiden Zugewinne beträgt damit 50.000 Euro. Die Hälfte davon, also 25.000 Euro, bekommt dann Ihr Partner, weil er den geringeren Zugewinn hat.

Nicht Teil des Zugewinns ist Vermögen, das ein Partner während der Ehe erbt und geschenkt bekommt. Es wird dann so getan, als gehöre es zum Anfangsvermögen. Deshalb wird es nicht geteilt. Ausgenommen davon sind Wertsteigerungen von Immobilien oder Grundstücken.

Besonderheiten bei Immobilien

Wichtig zu wissen bei Immobilien ist außerdem: Nur wer im Grundbuch steht, ist (Mit-)Eigentümer. Sind Sie das nicht, können Sie von Ihrem Partner jederzeit vor die Tür gesetzt werden. Anspruch auf die Hälfte des gesamten Werts haben Sie aber trotzdem, wenn die Immobilie kein Erbe oder keine Schenkung war (sonst haben Sie nur Anspruch auf die Hälfte der Wertsteigerung).

Das Problem bei dieser Art Anspruch ist aber oft: Der andere kann Sie gar nicht auszahlen. Dann muss das Haus oder die Wohnung womöglich verkauft werden. Das gilt auch, wenn beide Eigentümer sind. Sträubt sich jemand gegen den Verkauf, kann es zur Zwangsversteigerung kommen. Das kann nicht nur emotional belastend sein, sondern auch finanziell für beide Seiten schlecht ausgehen, wenn die Hauspreise gerade niedrig sind.

Grundstück mit Nießbrauch oder Wohnrecht

Übertragen Sie ein Grundstück, lassen sich dabei aber ein lebenslanges Wohnrecht oder einen Nießbrauch einräumen, benötigen Sie dafür nicht die Zustimmung des Ehepartners – vorausgesetzt, ihm bleiben mehr als 15 Prozent Restvermögen bei einem kleineren Vermögen.

Der Wert des Nießbrauchs mindert den Wert der Immobilie. Wie sehr, hängt von Ihrer durchschnittlichen Lebenserwartung und Ihrer (fiktiven) Jahresmiete ab. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr eine Tabelle für die Bewertung dieses lebenslänglichen Rechts. Dort können Sie die Lebenserwartung und den sogenannten Kapitalwert des Rechts (Vervielfältiger) ablesen.

  • Beispiel: Nehmen wir an, Sie übertragen ein Haus im Wert von 300.000 Euro, wenn Sie 60 Jahre alt sind. Ihre fiktive Jahresmiete beträgt 10.000 Euro. Laut Tabelle haben Sie als Frau noch eine Lebenserwartung von 25,19 Jahren, was einem Kapitalwert von 13,192 entspricht. Ihr Nießbrauchsrecht ist dann 131.920 Euro wert.

Was bekomme ich vom Erbe?

Endet die Zugewinngemeinschaft, weil ein Partner stirbt, wird der Zugewinn nach § 1371 BGB pauschal ausgeglichen. Das heißt: Anders als bei der Scheidung spielen Anfangs- und Endvermögen der Ehegatten keine Rolle. Zusätzlich zu Ihrem gesetzlichen Erbteil als Ehepartner, der sich auf ein Viertel des Nachlasses beläuft, bekommen Sie noch ein weiteres Viertel der Erbschaft.

Sie erben also die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht in der Regel an die Kinder Ihres Partners – an eheliche wie nicht eheliche. Für den Zugewinn im Todesfall müssen Sie keine Erbschaftsteuer zahlen.

  • Beispiel: Nehmen wir an, Ihr Ehepartner stirbt und hinterlässt neben Ihnen noch zwei Kinder. Sein Nachlass beläuft sich auf 40.000 Euro. Dann erhalten Sie laut Gesetz 20.000 Euro (Ihr gesetzliches Viertel plus ein weiteres Viertel), die Sie nicht versteuern müssen. Die beiden Kinder bekommen jeweils 10.000 Euro.

Gibt es keine Kinder, erben Sie drei Viertel des Nachlasses. Der Rest geht an Eltern oder Geschwister, sofern sie noch leben. Die pauschale Lösung soll verhindern, dass Sie lange über die Höhe des Zugewinns vor Gericht streiten müssen. Es kann aber Situationen geben, in denen es sinnvoll ist, den pauschalen Zugewinn auszuschlagen.

Das gilt zum Beispiel, wenn Sie beim regulären Zugewinnausgleich – also wie im Fall einer Scheidung – mehr Geld bekommen würden. Das kann der Fall sein, wenn während der Ehe nur der verstorbene Partner viel Vermögen aufgebaut hat. Lesen Sie hier, wie Sie ein Erbe ausschlagen.

Wichtig: All diese Regeln greifen nur, wenn es kein Testament und keinen Erbvertrag gibt. Mehr dazu, was Sie über das Erben und Vererben wissen sollten, lesen Sie in diesem Ratgeber.

Welche Alternativen gibt es?

Eine Ehe von der Stange passt nicht jedem. Daher sollten Sie sich vorher gut überlegen, ob Sie dabei bleiben oder die Zugewinngemeinschaft ändern wollen. Dafür müssen Sie beim Notar einen Ehevertrag aufsetzen lassen. Dieser kann Sie dann auch beraten.

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Grundsätzlich haben Sie in einem Ehevertrag drei Möglichkeiten:

  • Sie können in der Zugewinngemeinschaft bleiben, einige Regeln aber ändern.
  • Sie können eine Gütertrennung vereinbaren.
  • Sie können eine Gütergemeinschaft vereinbaren.

Wie Sie die Zugewinngemeinschaft ändern, bleibt ganz Ihnen überlassen. Der Notar kann da durchaus kreativ werden und die Lösung finden, die am besten für Sie passt. Beispielsweise können Sie in einem Ehevertrag ganz konkret festhalten, dass derjenige, der sich weniger um die Kindererziehung kümmert, im Fall einer Trennung die Kosten für die Kinderbetreuung übernimmt, die entstehen, weil der Ex-Partner nun selbst wieder voll arbeiten muss.

Häufig kommt es allerdings vor, dass Eheverträge so gestaltet werden, dass gerade derjenige, der den Großteil der Sorgearbeit übernommen hat, am Ende schlechter dasteht, als wenn es bei der regulären Zugewinngemeinschaft geblieben wäre – etwa wenn Sie den Zugewinnausgleich bei der Scheidung ausschließen oder für den Ausgleich eine Mindestdauer der Ehe vorsehen.

Vorteile und Nachteile der Gütertrennung

Vereinbaren Sie eine Gütertrennung, gibt es im Fall einer Scheidung ebenfalls keinen Zugewinnausgleich – und während der Ehe auch keine Verfügungsbeschränkungen für Ihr Vermögen. Sie können dann damit machen, was Sie wollen, ohne dass Ihr Partner zustimmen muss.

In der Zugewinngemeinschaft verwalten zwar auch beide ihre Vermögen selbstständig, bestimmte Haushaltsgegenstände wie die Waschmaschine oder das Familienauto dürfen Sie aber nicht einfach verkaufen, ohne dass der Partner einwilligt (§ 1369 BGB). Auch können Sie ohne die Zustimmung des anderen Ihr komplettes Vermögen nicht auf einen Schlag verkaufen oder ausgeben (§ 1365 BGB).

Bei Gütertrennung ist all das möglich. Der Nachteil ist allerdings, dass Sie ein Erbe – nach Abzug des Freibetrags – versteuern müssen.

Haftung für Schulden bei Gütergemeinschaft

Vereinbaren Sie hingegen eine Gütergemeinschaft, tritt das ein, von dem viele Ehepaare glauben, dass es automatisch eintreten würde, wenn man heiratet: Das Vermögen beider Partner wird zum gemeinschaftlichen Vermögen. Also auch das, was jeder vor der Ehe bereits besaß.

Ein Nachteil der Gütergemeinschaft ist allerdings, dass Sie dann auch für Schulden Ihres Partners mitverantwortlich sind – selbst wenn Sie davon gar nichts wissen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Moneytalk: "Vermögen in der Ehe"
  • Finanztip: "Bei den meisten Ehepaaren bleibt das Vermögen getrennt"
  • Deubner Recht & Praxis: "So wird der Zugewinnausgleich im Todesfall berechnet"
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