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Eigenanteil: Wer zahlt das Pflegeheim, wenn die Rente nicht reicht?


Wer zahlt das Pflegeheim, wenn die Rente nicht reicht?

  • Christine Holthoff
Von Christine Holthoff

Aktualisiert am 21.02.2023Lesedauer: 2 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Pflegerin hält die Hand einer Rentnerin (Symbolbild): Die Kosten für einen Aufenthalt im Pflegeheim können Rentner schnell überfordern.
Pflegerin hält die Hand einer Rentnerin (Symbolbild): Die Kosten für einen Aufenthalt im Pflegeheim können Rentner schnell überfordern. (Quelle: kazuma seki/Getty Images)
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Die Pflegekosten steigen und steigen. Reicht Ihre Rente nicht, um den Eigenanteil fürs Pflegeheim zu stemmen, können Sie sich Hilfe holen.

2.411 Euro pro Monat – so viel müssen Pflegebedürftige durchschnittlich in ihrem ersten Jahr im Pflegeheim selbst zahlen (Stand: Januar 2023). Ein Betrag, der viele Rentner überfordert. Doch wer zahlt, wenn die Rente nicht für das Pflegeheim reicht?

Eine Möglichkeit ist die Sozialleistung "Hilfe zur Pflege". Diese bekommen alle, die nachweisen können, dass sie finanziell bedürftig sind. Bei der Berechnung spielt also neben Ihrem Einkommen auch das Ihres Ehe- oder Lebenspartners eine Rolle.

Außerdem dürfen Sie als Alleinstehender kein höheres Vermögen als 10.000 Euro besitzen (Ehepaare: 20.000 Euro). Auch prüft das Sozialamt, ob Ihre Kinder weniger als 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen. Andernfalls müssten sie für Ihre Pflegekosten im Altenheim aufkommen.

"Hilfe zur Pflege": Das zählt zum Einkommen

Zum Einkommen zählen dabei neben Ihrer Rente und der Ihres Partners unter anderem Unterhaltszahlungen von Verwandten, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen, aber auch Nießbrauchrechte. So kann für ein bestehendes Wohnrecht ein fiktiver Betrag angesetzt werden. Nicht zum Einkommen zählt beispielsweise die Grundrente, die als Zuschlag auf die reguläre Altersrente gewährt wird.

Den Antrag auf "Hilfe zur Pflege" stellen Sie beim zuständigen Sozialhilfeträger. Er gilt allerdings nicht rückwirkend. Sie bekommen die Leistung also erst ab dem Datum, an dem Sie sie beantragt haben. Sie benötigen dafür:

  • Ihren Personalausweis,
  • den jüngsten Bescheid über Leistungen der Pflegekasse,
  • Kontoauszüge der vergangenen drei Monate,
  • Nachweise über die Höhe Ihrer Einnahmen, etwa Rentenbescheide,
  • Nachweise über Ihr Vermögen, zum Beispiel Sparbücher, Grundbesitz, Lebensversicherungspolicen
  • sowie einen Beleg über die Höhe der Pflegeheimkosten.

Pflegewohngeld in manchen Bundesländern

Rentner, die in Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein wohnen, haben zudem die Möglichkeit, Pflegewohngeld zu bekommen. Es wird gezahlt, wenn das gesamte Einkommen und Vermögen der Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um die Unterkunft im Pflegeheim zu bezahlen.

Über das Pflegewohngeld werden dann die Investitionskosten eines Heims finanziert – etwa Gebäudemieten und Instandhaltungskosten. Wie sich die Pflegeheimkosten genau zusammensetzen, lesen Sie hier. Der Vermögensfreibetrag bei Pflegewohngeld beträgt 10.000 Euro bei Alleinstehenden und 15.000 Euro bei Ehe- oder Lebenspartnern.

Heimbewohner können zudem oft noch andere Leistungen beim Sozialamt geltend machen, etwa eine Kleiderpauschale. Auch ein Wechsel in die ambulante Pflege kann sinnvoll sein – so es der Pflegegrad denn zulässt. Denn die ist oft günstiger als die stationäre Pflege.

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Verwendete Quellen
  • verbraucherzentrale.de: "Sozialhilfe: Wann sich das Sozialamt an Pflegekosten beteiligt"
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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