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Inflationsprämie statt Weihnachtsgeld: Ist es erlaubt? | Ratgeber


Freiwillige Sonderzahlung
Inflationsprämie statt Weihnachtsgeld: Ist das erlaubt?


Aktualisiert am 11.11.2023Lesedauer: 2 Min.
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Eine Person sichtet ihre Gehaltsabrechnung (Symbolbild): Bis Ende 2024 könnten Sie noch eine Inflationsprämie auf Ihrem Lohnzettel finden.Vergrößern des Bildes
Eine Frau sichtet ihre Gehaltsabrechnung (Symbolbild): Bis Ende 2024 könnten Sie noch eine Inflationsprämie auf Ihrem Lohnzettel finden. (Quelle: Christin Klose/dpa-tmn)

Bis zu 3.000 Euro netto extra – das macht die Inflationsausgleichsprämie möglich. Doch ist es gestattet, diese als Weihnachtsgeld zu tarnen?

Auch Arbeitnehmer, die sonst eigentlich kein Weihnachtsgeld bekommen, könnten sich dieses Jahr über eine Sonderzahlung freuen: dank der Inflationsausgleichsprämie. Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum Gehalt bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei überweisen.

Manch findiger Chef könnte nun auf die Idee kommen, den Freibetrag zu nutzen, um günstiger Weihnachtsgeld auszuzahlen. Schließlich spart er sich dann seinen Teil der Sozialabgaben. Doch ist das erlaubt?

Inflationsprämie statt Weihnachtsgeld: Geht das?

Nein. Steht Ihnen laut Tarif- oder Arbeitsvertrag Weihnachtsgeld zu, darf Ihnen Ihr Arbeitgeber nicht stattdessen eine Inflationsprämie zahlen. Das liegt daran, dass die Prämie nur "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährt werden darf (§ 3 Nr. 11c EStG). Auch Teile des regulären Lohns dürfen nicht in Form der Inflationsprämie gezahlt werden.

Anders gestaltet sich der Fall, wenn Sie keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben – wenn er also weder vertraglich vereinbart ist noch andere rechtliche Verpflichtungen wie etwa eine betriebliche Übung bestehen. Mehr dazu, wann Sie auch ohne schriftliche Vereinbarung Anspruch auf Weihnachtsgeld haben können, lesen Sie hier.

Freiwilliges Weihnachtsgeld kann umgewandelt werden

Möchte Ihr Arbeitgeber Ihnen trotzdem freiwillig etwas Gutes tun und eine Sonderzahlung leisten, ist es zulässig, diese steuerbegünstigt umzuwandeln (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Oktober 2009, VI R 41/07). Das gilt ebenso für freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld zum Jahresende.

Wichtig dabei: Die Zahlung muss einen Inflationsbezug aufweisen. Das gewährleistet Ihr Arbeitgeber, indem er auf der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger ausdrücklich die Bezeichnung "Inflationsausgleichsprämie" verwendet.

Verwendete Quellen
  • finanztip.de: "Jährliche Sonderzahlung vom Arbeitgeber: Wer bekommt Weihnachtsgeld?"
  • lohnsteuer-kompakt.de: "Inflationsausgleichsprämie statt Weihnachts- oder Urlaubsgeld?"
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