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Infektionsschutzgesetzes: Das steckt hinter den neuen Corona-Regelungen


Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Das steckt hinter den neuen Corona-Regelungen


Aktualisiert am 08.09.2021Lesedauer: 3 Min.
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Innenstadt von Augsburg (Symbolbild): Da es wieder mehr Infektionen gibt, hat sich der Bundestag auf neue Corona-Regeln geeinigt.Vergrößern des Bildes
Innenstadt von Augsburg (Symbolbild): Da es wieder mehr Infektionen gibt, hat sich der Bundestag auf neue Corona-Regeln geeinigt. (Quelle: Alexander Pohl/imago-images-bilder)

Der Bundestag hat mehrere Änderungen im Infektionsschutzgesetz beschlossen. Doch was bedeuten die neuen Corona-Regeln für den Einzelnen? Ein Überblick.

Neue Messwerte für Maßnahmen, Regeln für Fragen zur Impfung von Seiten der Arbeitgeber und eine Basis für die 3G-Regel: Am Dienstag hat der Bundestag erneut das Infektionsschutzgesetz angepasst. Was gilt von nun an für wen und wo?

Welche neuen Corona-Indikatoren wurden beschlossen?

Bisher galt die Sieben-Tage-Inzidenz, also der Wert der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen, als Messlatte für neue Corona-Maßnahmen oder auch Lockerungen. Dieser Indikator soll jetzt erweitert werden. Die Länder sollen künftig weitgehend vor Ort festlegen können, ab wann strengere Alltagsbeschränkungen nötig werden. "Wesentlicher Maßstab" für zu ergreifende Maßnahmen soll insbesondere die Hospitalisierungs-Inzidenz, also die Zahl aufgenommener Corona-Patienten in den Kliniken je 100.000 Einwohner in sieben Tagen, sein. Weitere Indikatoren sind weiterhin die Neuinfektionen, allerdings nach Alter unterschieden, die verfügbaren Intensivkapazitäten und die Impfquote. Die Länder sollen dann festlegen, wo kritische Schwellenwerte liegen und wann welche Maßnahmen ergriffen werden.

Warum wurden die Messwerte angepasst?

Hintergrund für die Neuerung ist, dass die bisher genutzte Inzidenz angesichts Millionen Geimpfter nicht mehr so stark und direkt auf die Klinikbelastung durchschlägt, da Geimpfte seltener einen schweren Verlauf erleiden. Dadurch ändert sich laut Bundesregierung die "Aussagekraft der Inzidenz".

Was ändert sich dadurch für Sie persönlich?

Erst einmal nichts. Über die einzelnen Corona-Einschränkungen entscheiden letztlich die Landesregierungen oder im einzelnen auch Behörden direkt bei Ihnen vor Ort. Je nach Bundesland gelten andere Grenzwerte für die Einführung neuer Maßnahmen oder die Lockerung bestehender Beschränkungen. Der Beschluss auf Bundesebene gilt somit zunächst nur als Handlungsrahmen.

Wer darf künftig abfragen, ob Sie geimpft sind?

Bisher durften Arbeitgeber grundsätzlich nicht erfragen, welche ihrer Mitarbeiter durch Impfung oder Genesung immun gegen SARS-CoV-2 sind. Das soll sich künftig zumindest für bestimmte Bereiche ändern. Das sind die Bereiche, in denen besonders gefährdete Gruppen betreut werden, untergebracht sind oder wo laut Bundesregierung "aufgrund der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind.

Das sind demnach Kitas, Schulen, Obdachlosen- und Pflegeheime oder ähnliche Einrichtungen. Dort können Arbeitgeber künftig erfragen, ob ihre Mitarbeiter gegen das Coronavirus geimpft wurden oder davon genesen sind. In Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen gilt die Regelung bereits.

Die erweiterte Impfstatus-Abfrage soll nur während der festgestellten "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" gelten, die der Bundestag vergangene Woche vorerst für weitere drei Monate verlängert hatte. Die Daten sollen direkt beim Beschäftigten zu erheben sein. "Die Freiwilligkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Impfschutz bleibt unberührt", heißt es zur Erläuterung im Entwurf. Zudem sei mit der Regelung keine Impfpflicht verbunden, betont die Bundesregierung online.

Welche Konsequenzen drohen Ungeimpften im Job?

Im geänderten Infektionsschutzgesetz heißt es wörtlich: "Sofern der Deutsche Bundestag (...) eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat (...), darf der Arbeitgeber in den (...) genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf Covid-19 verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden."

Grundsätzlich bedeutet das, dass der Arbeitgeber anhand der Informationen zum Impf- oder Genesenenstatus darüber entscheiden darf, ob und wie er einen Mitarbeiter einstellt ("Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses") oder aber auch, wie und wo er bereits beschäftigte Mitarbeiter einsetzt, ob sie beispielsweise künftig im Home Office oder zum Beispiel nicht mehr direkt am Patienten arbeiten. Ungeimpfte in den entsprechenden Branchen riskieren, bei einem Jobwechsel benachteiligt zu sein oder am bestehenden Arbeitsplatz andere Aufgaben zugewiesen zu bekommen.

Und: "Damit werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Auskunft verpflichtet", sagte der Arbeitsrechtsanwalt Michael Fuhlrott kürzlich dem "Spiegel". "Wenn sie die Auskunft verweigern, verstoßen sie gegen ihre arbeitsrechtlichen Pflichten und können vom Arbeitgeber sanktioniert werden." Im schlimmsten Fall bedeute das demnach die Kündigung. Immer natürlich vorausgesetzt, die Rahmenbedingungen sind erfüllt: Es herrscht weiterhin eine epidemische Lage von nationaler Tragweite und Sie arbeiten in einem der genannten Bereiche.

Was gilt für die 3G-Regel?

Die von Bund und Ländern bereits im August beschlossene und vielerorts umgesetzte 3G-Regel wird nun ebenfalls ausdrücklich im Infektionsschutzgesetz verankert. Der Zutritt zu bestimmten Innenräumen ist demnach nur für Geimpfte, Genesene und Getestete erlaubt. Dazu zählen Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und Behinderteneinrichtungen. Hinzu kommen aber auch die Innengastronomie, Veranstaltungen und Sport in Innenräumen, körpernahe Dienstleistungen oder Beherbergung.

Bis zum 11. Oktober trägt der Bund die Kosten für sogenannte Bürgertests. Wer bis dahin nicht geimpft ist, obwohl er die Möglichkeit hätte und eine Impfempfehlung vorliegt, muss die Kosten dann selbst tragen. Beispielsweise können sich Schwangere sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren voraussichtlich weiter kostenlos testen lassen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Internetseiten der Bundesregierung
  • Internetseiten des Gesundheitsministeriums
  • Spiegel: "Verlieren Ungeimpfte ihren Job?", 3. September 2021.
  • Nachrichtenagentur dpa
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