t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



Menü Icon
t-online - Nachrichten für Deutschland
HomeLebenAktuelles

Vorsicht bei Aprilscherzen: Witze können Sie den Job kosten


April, April!
Warum Scherze im Büro den Job kosten können

Von dpa-tmn
Aktualisiert am 01.04.2022Lesedauer: 3 Min.
Aprilscherze: Witze können im Job folgenreicher sein, als manche denken würden.Vergrößern des BildesAprilscherze: Witze können im Job folgenreicher sein, als manche denken würden. (Quelle: Jens Kalaene/dpa)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Manche Scherzkekse haben sich den 1. April rot im Kalender markiert – in diesem Jahr fällt er auf einen Freitag. Doch Arbeitnehmer sollten sich genau überlegen, mit wem und vor allem über wen sie Witze machen.

"Es gibt kein Recht darauf, Aprilscherze machen zu dürfen, oder eine rechtliche Ausnahmeregel für den 1. April", sagt Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds.

Sätze wie "Ich wurde befördert!", "Der Chef liebt die Praktikantin!" oder "Das Unternehmen ist pleite!" können zwar eine starke Reaktion auslösen. Doch längst nicht immer haben sie als Aprilscherz die gewünschte Wirkung.

Schlechte Scherze sind riskant

"Spaß am Arbeitsplatz ist notwendig, um das Sozialgefüge in der Belegschaft zu stärken", so Menssen. "Man sollte einen Scherz aber nur mit jemandem machen, mit dem man sich auch ansonsten gut versteht." Außerdem sollte man sich sicher sein, dass derjenige Spaß versteht.

Ansonsten kann die Aktion nach hinten losgehen. Im schlimmsten Fall kann ein schlechter Scherz den Arbeitnehmer sogar den Job kosten. Ein Beispiel: "Wenn es sich jemand so sehr mit Arbeitskollegen und -kolleginnen verscherzt, dass niemand mehr mit ihm zusammenarbeiten will, kann dies ein Kündigungsgrund sein", sagt Menssen.

Aprilscherze: Grenzen kennen und beachten

"Vermeiden sollten Arbeitnehmer Scherze, die Beleidigungen enthalten oder Dritten schaden", sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Auch Witze mit diskriminierendem Charakter sollte man unbedingt bleiben lassen. "Der Betroffene hat dann gegenüber dem Arbeitgeber unter Umständen Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld", sagt Bredereck und bezieht sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Tjark Menssen rät zudem dringend davon ab, eine Kündigung als Scherz auszusprechen. "Gleiches gilt für weitere Scherze mit Kostenfolgen für den Arbeitgeber." Zum Beispiel die Ankündigung: "Ab 14 Uhr ist arbeitsfrei." Entstehen Arbeitgebern bei solcherlei Scherzen Kosten, können sie gegenüber dem Verursacher Schadenersatzansprüche geltend machen.

Arbeitnehmende sollten es zudem unterlassen, sich als eine andere Person auszugeben – etwa Kunden gegenüber als Chef. Das geht in Richtung Identitätsklau und kann ebenfalls zu einer Abmahnung oder fristlosen Kündigung führen.

Führungskraft kann Scherz absichtlich falsch verstehen

Als Experte für Kündigungsrecht landen bei Alexander Bredereck jedes Jahr mehrere Fälle von Aprilscherzen und Witzen, die schiefgelaufen sind und in der Folge zu einer Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar zu einer Kündigung geführt haben. "Zum Teil liegt es daran, dass der Scherz tatsächlich Schaden bei jemandem angerichtet hat, weil er sich aufgrund von falschen Informationen anders verhalten hat", sagt er.

"Doch zum Teil verstehen Vorgesetzte Scherze auch absichtlich falsch, weil sie schon jemanden auf dem Kieker hatten, und den Witz als Anlass für eine Kündigung nutzen wollen", sagt Bredereck. In jedem Fall machen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angreifbar, wenn sie Witze reißen oder anderen Streiche spielen. "Wer also an seinem Job hängt, sollte vorsichtig sein", rät Bredereck.

Bei Ärger schnell reagieren

Wer merkt, dass der eigene Witz schlecht ankam, missverstanden wurde oder jemanden verletzt hat, sollte sich laut Bredereck sofort entschuldigen – und zwar bei allen beteiligten Personen. Ist die Führungskraft bei der Entschuldigung nicht anwesend, sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sie proaktiv aufsuchen.

Eine Entschuldigung kann sich positiv auf eine mögliche Entscheidung vor dem Arbeitsgericht auswirken – etwa, wenn eine Kündigung verhandelt wird. Es gebe Fälle, bei denen ein Urteil abgemildert wurde, weil sich eine Person sofort für ihr Verhalten entschuldigt hat. Das müsse aber schnell passieren – bevor ein Vorgesetzter seine Kündigungsabsichten formuliert hat, sagt der Arbeitsrechtsexperte.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website