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Klage Gabriels erfolgreich - Urteil: Verkauf des "Pegida-Galgens" untersagt


Verkauf von Miniaturausgaben
Urteil: Verkauf des "Pegida-Galgens" untersagt

Von dpa
Aktualisiert am 28.09.2018Lesedauer: 1 Min.
Pegida-Teilnehmer halten am 12.Vergrößern des BildesPegida-Teilnehmer halten am 12.10.2015 in Dresden einen gebastelten Galgen hoch. (Quelle: Nadine Lindner./dpa)
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Hamburg (dpa) - Der Erbauer des sogenannten "Pegida-Galgens" für Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und ihren früheren Vize Sigmar Gabriel (SPD) darf weiter keine Miniaturausgaben davon zum Verkauf anbieten.

Die 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg gab einer Klage des früheren Vizekanzlers und Außenministers statt. Sie sah Gabriel in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt und durch die Titulierung als "Volksverräter" herabgewürdigt, die auf die NS-Zeit anspiele.

Der Erbauer - ein Werkzeughändler aus Sachsen - hatte bei einer Demonstration des fremdenfeindlichen Pegida-Bündnisses 2015 in Dresden mit dem Galgen gegen die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung protestiert. Die am Galgen befestigten Schlingen waren für "Angela "Mutti" Merkel" und "Siegmar "das Pack" Gabriel" reserviert - wobei der Vorname des ehemaligen Außenministers und SPD-Chefs falsch geschrieben war. Später hatte der Mann Miniaturen des Galgens über das Internet verkauft.

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