Entscheid in Karlsruhe Ausschluss betreuter Menschen von Wahlen verfassungswidrig

Dürfen schuldunfähige Straftäter von Wahlen ausgeschlossen werden? Nein, hat jetzt das Verfassungsgericht entschieden und damit Änderungen im Wahlgesetz angemahnt.
Menschen, die auf gerichtlich bestellte Betreuung angewiesen sind, dürfen nicht pauschal von Wahlen ausgeschlossen werden. Das gilt nach einem veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe vom 29. Januar auch für Straftäter, die wegen Schuldunfähigkeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.
Die Vorgaben im Bundeswahlgesetz verstießen gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung, befanden die Karlsruher Richter. "Ich bin sehr glücklich über die Entscheidung, dass ich jetzt genau wie alle anderen wählen kann", erklärte Margarete Kornhoff, eine der Klägerinnen.
Beschwerdeführer fordern sofortige Umsetzung
Die Lebenshilfe hatte die Beschwerdeführer ebenso wie der Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP) unterstützt. "Die große Koalition muss jetzt sofort handeln und sicherstellen, dass die betroffenen Menschen schon bei der Europawahl im Mai mit abstimmen können", forderte der CBP-Vorsitzende Johannes Magin.
In ihrem Koalitionsvertrag hatten sich SPD, CDU und CSU auf eine Änderung in diesem Punkt verständigt. "Unser Ziel ist ein inklusives Wahlrecht für alle", heißt es dort. "Wir werden den Wahlrechtsausschluss von Menschen, die sich durch eine Vollbetreuung unterstützen lassen, beenden."
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Mehrere Betroffene hatten Beschwerde gegen ihren Ausschluss von der Bundestagswahl 2013 eingelegt. Nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts waren bei der Wahl 82.220 Vollbetreute betroffen.
- Nachrichtenagentur dpa
- Nachrichtenagentur AFP