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Gericht schränkt Haftung ein

Von dpa
Aktualisiert am 08.12.2017Lesedauer: 1 Min.
Oberverwaltungsgericht in Münster: Haftung von Flüchtlingsbürgen reduziert.
Oberverwaltungsgericht in Münster: Haftung von Flüchtlingsbürgen reduziert. (Quelle: Bernd Thissen/dpa)
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Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Haftung von Flüchtlingsbürgen eingeschränkt – aber in einem weitaus geringeren Maße als von den Klägern erhofft.

Wer im Rahmen humanitärer Aufnahmeprogramme für einen syrischen Flüchtling eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, muss zwar auch künftig für dessen Lebenshaltungskosten aufkommen - und zwar auch dann, wenn derjenige eine Asylberechtigung hat oder als Flüchtling anerkannt wurde. Die Jobcenter können den Bürgen aber keine Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung in Rechnung stellen.


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Einer der beiden klagenden Flüchtlingsbürgen, William Eichouh, zeigte sich am Freitag unmittelbar nach dem Urteil in Münster enttäuscht: "Es ist eine Erleichterung, aber es ist immer noch zuviel Geld für mich." Der deutsche Staatsangehörige syrischer Herkunft hatte 2014 eine Verpflichtungserklärung für seinen Bruder und dessen Ehefrau abgegeben. Das Jobcenter verlangt von ihm nun rund 5200 Euro für geleistete Sozialleistungen zurück - noch mehr als 3000 Euro muss er nun nach dem Urteil zahlen.

Im Rahmen humanitärer Landesaufnahmeprogramme konnten syrische Flüchtlinge seit 2013 nach Deutschland kommen, wenn jemand hier sich verpflichtete, für ihre Lebenshaltungskosten aufzukommen. Strittig war, wie lange diese Verpflichtungserklärung die Bürgen binden sollte.

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Der Vorsitzende Richter ließ es nicht gelten, dass Eichouh argumentierte, der damalige Innenminister habe die Aussage getätigt, die Verpflichtungserklärung dauere nur so lange, bis derjenige als Flüchtling anerkannt wird. "Sie haben ihre Verpflichtungserklärung vor der Ausländerbehörde früher abgegeben", sagte er. In dem zweiten Fall sollte ein türkischer Staatsangehöriger ursprünglich 3400 Euro zurückzahlen - auch er muss große Teile dieses Betrages zurückzahlen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist in beiden Fällen nicht zugelassen.

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