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Fall Kalinka: Stiefvater scheitert in Straßburg


Deutsch-französischer Justizkrimi
Stiefvater von toter Kalinka scheitert in Straßburg

Von dpa
29.03.2018Lesedauer: 1 Min.
Kalinka: 1982 war die Französin im Haus ihrer Mutter und ihres Stiefvaters in Lindau am Bodensee unter unklaren Umständen gestorben.Vergrößern des BildesKalinka: 1982 war die Französin im Haus ihrer Mutter und ihres Stiefvaters in Lindau am Bodensee unter unklaren Umständen gestorben. (Quelle: Privat/dpa-bilder)
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Die junge Kalinka starb 1982 unter unklaren Umständen am Bodensee. In Frankreich wurde der Stiefvater verurteilt, in Deutschland hingegen galt Dieter K. als unverdächtig. Jetzt urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte.

Im Justizdrama um den Tod der 14-jährigen Französin Kalinka bleibt deren deutscher Stiefvater Dieter K. in französischer Haft. Der Mediziner scheiterte am Donnerstag mit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Das Straßburger Gericht wies seine Beschwerde als unzulässig zurück.

Der 82-Jährige verbüßt eine 15-jährige Haftstrafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Seine Stieftochter war 1982 tot in seinem Haus in Lindau am Bodensee gefunden worden. Pariser Richter sahen es 2011 als erwiesen an, dass er sie vergewaltigen wollte und ihr Beruhigungsmittel sowie eine tödliche Spritze verabreichte.

Entführung nach mehr als einem Vierteljahrhundert

Der Mediziner konnte überhaupt nur in Frankreich vor Gericht gestellt werden, weil der leibliche Vater Kalinkas ihn mehr als 25 Jahre nach deren Tod ins elsässische Mulhouse entführen ließ. Die deutsche Justiz hatte zuvor die Ermittlungen gegen Dieter K. eingestellt. Er war jahrelang auf freiem Fuß geblieben.

Er sah durch das Verfahren in Frankreich sein Menschenrecht verletzt, nicht wegen derselben Sache zweimal vor Gericht gestellt zu werden. Dieser Argumentation folgten die Straßburger Richter nicht. Deutschland und Frankreich hätten unabhängig voneinander gegen K. ermittelt. Das sei durch den entsprechenden Artikel in einem Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verboten.

Verwendete Quellen
  • dpa
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