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Verkehrsrecht - Geblitzt: Fahrtenbuchauflage wegen Falschangaben zum Fahrer


Verkehrsrecht
Geblitzt: Fahrtenbuchauflage wegen Falschangaben zum Fahrer

Von dpa
06.05.2022Lesedauer: 2 Min.
Wer bei einem Blitzerknöllchen versucht zu schummeln, muss mit einer langfristigen Maßnahme rechnen: Fahrtenbuch führen.Vergrößern des BildesWer bei einem Blitzerknöllchen versucht zu schummeln, muss mit einer langfristigen Maßnahme rechnen: Fahrtenbuch führen. (Quelle: Jan Woitas/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Mainz (dpa/tmn) - Wer geblitzt wird und falsche Angaben über den Fahrer des Wagens angibt, kann gerichtlich dazu gezwungen werden, ein Fahrtenbuch zu führen. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz (Az.: 3 L 68/22), auf das der ADAC hinweist.

Fahrtenbuchauflage bei offensichtlich falscher Selbstbezichtigung

In dem verhandelten Fall wurde ein Autofahrer geblitzt. Den daraufhin beim Fahrzeughalter eingegangene Anhörungsbogen mit der Aufforderung, den Fahrer zu nennen, füllte dieser offensichtlich falsch aus. Der Halter gab an, selbst gefahren zu sein.

Die Behörde verglich anschließend die Bilder miteinander und teilte dem Halter mit, dass das Foto keine Ähnlichkeit aufweise und er den korrekten Fahrer benennen solle. Dieses Schreiben ignorierte der Fahrzeughalter.

Auch eine erneute Anfrage der Behörde ergab, dass unter der angegebenen Adresse nur die Ehefrau ermittelbar sei. Das Verfahren wurde darauf eingestellt und der Fahrzeughalter bekam für zwölf Monate eine Fahrtenbuchauflage verordnet.

Widerspruch wegen Ermittlungsfehler

Der Betroffene legte Widerspruch ein mit der Begründung, er würde durch die Mitteilung, selbst gefahren zu sein, seiner Mitwirkungspflicht genügen. Er sieht den Fehler seitens der Behörde, nicht gegen seinen Sohn ermittelt zu haben.

Den Widerspruch wies das Verwaltungsgericht zurück. Die Fahrtenbuchauflage sei gerechtfertigt.

Das Gericht erwiderte, der Fahrer habe angesichts der unterschiedlichen Ausweisbilder unrichtige Angaben gemacht, die dazu geeignet gewesen seien, die Ermittlung des Täters zu verhindern. Die verbleibenden Ermittlungsversuche der Behörde seien erfolglos verlaufen - trotz der Fotohinweise, dass es sich bei dem Halter nicht um den Fahrer gehandelt habe.

Die Fahrtenbuchauflage habe keinen Strafcharakter, sondern soll als präventive Maßnahme gelten, den Fahrer künftig feststellen zu können.

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