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Ortlieb siegt: Amazon verliert Markenstreit am BGH


Deutsches Unternehmen siegt
Amazon verliert Prozess am Bundesgerichtshof

Von rtr
Aktualisiert am 25.07.2019Lesedauer: 2 Min.
Die Bildkombo zeigt das Logo des Rucksack-Herstellers Ortlieb und des Online-Händlers Amazon: Ortlieb zog gegen Amazon vor Gericht – und gewann.Vergrößern des BildesDie Bildkombo zeigt das Logo des Rucksack-Herstellers Ortlieb und des Online-Händlers Amazon: Ortlieb zog gegen Amazon vor Gericht – und gewann. (Quelle: Daniel Karmann/Ina Fassbender/dpa-bilder)
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Wer nach Taschen von Ortlieb googelte, landete auf Amazon. Doch der deutsche Konzern bietet keine Produkte auf Amazon an, sah in dem Vorgehen einen Missbrauch seines Markennamens und zog vor Gericht.

Der Online-Versandhändler Amazon darf Kunden in der Suchmaschine Google nicht mit bekannten Markennamen auf Konkurrenzangebote locken. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem mittelfränkischen Outdoor-Ausrüster Ortlieb am Donnerstag in einem Grundsatzurteil recht und verurteilte den Internet-Riesen endgültig auf Unterlassung.

Ortlieb wehrte sich dagegen, dass Kunden bei einer Suchanfrage nach "Ortlieb Fahrradtaschen" bei Amazon landen, dort aber auch Angebote von anderen Herstellern angezeigt bekommen. Mit dieser Praxis werde das Markenrecht von Ortlieb verletzt, urteilte der BGH. Der Hersteller von Fahrrad-Gepäcktaschen und -Rucksäcken bietet selbst keine Produkte über Amazon an.

Auch OLG entschied zugunsten Ortliebs

Wer auf einer Internet-Suchmaschine "Ortlieb Fahrradtasche", "Ortlieb Gepäcktasche" oder "Ortlieb Outlet" eingibt, landet bei einer Amazon-Anzeige für Ortlieb-Taschen. Nach deren Anklicken erscheint dann jedoch eine Liste, die auch viele Produkte anderer Hersteller enthält. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) München hatte darin eine Ausbeutung der Marke als "Lotse" gesehen. Der Nutzer erwarte aufgrund der Gestaltung der Anzeige, dass ihm nur dazu passende Angebote angezeigt würden. Der BGH hat das nun bestätigt.


In einem früheren Verfahren war Ortlieb aber mit einer Unterlassungsklage gegen Amazon gescheitert. Damals ging es um Interessenten, die direkt auf der Amazon-Seite nach Ort-lieb-Fahrradtaschen suchen. Hier sind laut BGH Listen zulässig, die auch Angebote anderer Hersteller enthalten, wenn das deutlich genug erkennbar ist. Anders liegt der Fall laut BGH aber, wenn ein Kunde über die Google-Suche ausdrücklich eine bestimmte Marke sucht.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur Reuters
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