t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberBeruf & KarriereArbeitsrecht

Darf der Chef eine Untersuchung beim Betriebsarzt anordnen?


Bei längerer Krankheit
Darf der Chef eine Untersuchung beim Betriebsarzt anordnen?

Von dpa
Aktualisiert am 26.10.2019Lesedauer: 2 Min.
Betriebsärztliche Untersuchung: Wenn ein Arbeitgber Sicherheitsbedenken hat, kann er sie einfordern.Vergrößern des BildesBetriebsärztliche Untersuchung: Wenn ein Arbeitgber Sicherheitsbedenken hat, kann er sie einfordern. (Quelle: dpa)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Ein Arbeitnehmer ist länger erkrankt. Doch nicht jeder Chef hat dafür Verständnis und möchte seinen Mitarbeiter zur betriebsärztlichen Untersuchung schicken. Darf der Chef einen solchen Check anordnen?

Für diese Frage ist zunächst der Hintergrund von Betriebsärzten wichtig: "Sie haben eine gesetzlich vorgeschriebene Funktion, und die ist, den Arbeitgeber bei Arbeitsschutzmaßnahmen zu unterstützen", erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gütersloh.

Wann eine angeordnete Untersuchung zulässig ist

"Hat ein Arbeitgeber die Vermutung, dass jemand nicht mehr arbeitsfähig ist, kann er den Mitarbeiter aus Sicherheitsbedenken zur betriebsärztlichen Untersuchung schicken", so Schipp weiter. Das könne zum Beispiel bei Suchterkrankungen von Arbeitnehmern der Fall sein. Will ein Arbeitgeber aber zum Beispiel eine Krankmeldung überprüfen, indem er den Mitarbeiter zum Betriebsarzt schickt, ist das nicht zulässig – und entspreche auch nicht der Funktion des Betriebsarztes.

Zudem gilt: Auch Betriebsärzte unterliegen der Schweigepflicht. "Ohne, dass der Arbeitnehmer den Betriebsarzt von der Schweigepflicht entbindet, bringt eine Untersuchung dem Arbeitgeber nicht viel", sagt der Fachanwalt, der in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins tätig ist.

Entbindung von der Schweigepflicht

Eine Entbindung von der Schweigepflicht könne sich aber aus den Nebenpflichten des Arbeitnehmers in dessen Arbeitsverhältnis ergeben. "Sie müssen den Arbeitgeber allerdings auch dann nicht über alle Details informieren, sondern nur soweit, wie es für das Arbeitsverhältnis relevant ist", erklärt der Fachanwalt. Es gehe vor allem um die Frage: Darf ein Mitarbeiter mit Hinblick auf eventuelle Sicherheitsbedenken noch arbeiten oder nicht?

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa-tmn
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website