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Kindergeldzuschuss: Wer hat Anspruch darauf?


Tipps zum Kinderzuschlag
Kindergeldzuschuss: Wer hat Anspruch darauf?


Aktualisiert am 06.01.2020Lesedauer: 4 Min.
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Schnuller auf Geldscheinen: Für Kinder mit Anspruch auf Kindergeld können Eltern einen Zuschuss beantragen.Vergrößern des Bildes
Schnuller auf Geldscheinen: Für Kinder mit Anspruch auf Kindergeld können Eltern einen Zuschuss beantragen. (Quelle: Andreas Steidlinger/getty-images-bilder)

Eltern und Alleinerziehende, die über ein geringes Einkommen verfügen und deren Kinder einen Anspruch auf Kindergeld haben, können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag auf das Kindergeld beantragen – den Kindergeldzuschuss.

Wir erklären, in welchen Fällen der Kindergeldzuschuss gewährt wird, wie dieser beantragt werden kann und welche sonstigen zusätzlichen Leistungen zum Kindergeld bezogen werden können.

Was ist der Kindergeldzuschuss?

Der Kindergeldzuschuss, auch Kinderzuschlag genannt, ist eine staatliche Transferzahlung zusätzlich zum regulären Kindergeld. Mit der ergänzenden Zahlung zum Kindergeld sollen Familien im niedrigen Einkommensbereich unterstützt und Kinderarmut von Kindern unter 25 Jahren verhindert werden. Ziel des Kindergeldzuschusses ist, weitere Hilfebedürftigkeit der Familien zu vermeiden.

Kinderzuschlag: Grundlage des Zuschusses zum Kindergeld ist der § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKKG). Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 185 Euro je Kind und wird für den Zeitraum von sechs Monaten bewilligt. Die Leistung wird bei der zuständigen Familienkasse der Arbeitsagentur beantragt und ausgezahlt.

Der Kinderzuschlag wurde mit der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, der sogenannten Hartz IV-Regelung, im Januar 2005 eingeführt. Er unterstützt einkommensschwache Eltern und Alleinerziehende, die trotz ihres Einkommens nicht in der Lage sind, einen ausreichenden Unterhalt für ihre Kinder zu gewährleisten. Laut Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bezogen im Jahr 2017 rund 250.000 Kinder in Deutschland diese Form der Sonderzahlung.

Wer bekommt den Kindergeldzuschuss?

Anspruch auf zusätzliches Kindergeld haben Eltern und Alleinerziehende, die über ein eigenes Einkommen verfügen, das jedoch die zusätzlichen Bedürfnisse des Kindes nicht abdeckt. Die Mindesteinkommensgrenzen liegen bei 900 Euro brutto pro Monat für Elternpaare und 600 Euro brutto pro Monat für Alleinerziehende.

Seit dem 1. Januar 2020 können Eltern den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleiben.

Mit sozialen Transferleistungen allein sind die Mindesteinkommensgrenzen nicht zu erreichen. Für Bezieher von Leistungen nach Arbeitslosengeld II (ALG II / Hartz VI) oder Sozialgeld entfällt somit der Anspruch auf den Kindergeldzuschuss.

Eine Voraussetzung für den Kindergeldzuschuss ist in der Regel die vorausgegangene Bewilligung des Kindergeldes, das unter bestimmten Bedingungen bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gewährt werden kann. (Hier finden Sie alle Infos und Anträge zum Kindergeld.)

Die maximale Höhe des Zuschlags zum Kindergeld beträgt 185 Euro. Zum 1. Januar 2020 ist die geltende Höchsteinkommensgrenze entfallen – so können auch Familien mit einem etwas höheren Einkommen den Kinderzuschlag beziehen.

Kinderzuschlag – in Kürze:

  • die Kinder müssen einen Anspruch auf Kindergeld oder das Kindergeld ausschließende Leistungen haben
  • die Kinder dürfen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • die Kinder müssen im gemeinsamen Haushalt leben und dürfen weder verheiratet noch verpartnert sein
  • Elternpaare müssen monatlich 900 Euro brutto bzw. Alleinerziehende 600 Euro brutto als Mindesteinkommen vorweisen
  • Familien dürfen ihren Bedarf durch eigenes Einkommen und nicht durch ALG II oder Sozialgeld bestreiten

Wichtig: Der Kindergeldzuschuss wird nur an Eltern und Alleinerziehende gezahlt, die erwerbstätig sind. Zusätzlich zu ALG II oder Sozialgeld wird kein Kinderzuschlag gezahlt. Eltern und Alleinerziehende, die nur Sozialleistungen beziehen und kein eigenes Einkommen oder Vermögen besitzen, haben keinen Anspruch auf den Zuschlag.

Der Kinderzuschlags-Check: Hier können Eltern mit einem geringen Einkommen einfach ermitteln, ob sie einen Anspruch auf den Kindergeldzuschuss haben.

Stichwort: Kindergeld

Beachtet werden müssen in diesem Zusammenhang die Richtlinien für das Beziehen von Kindergeld: Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zum 25. Lebensjahr weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn der Jugendliche nach Schulende innerhalb der folgenden vier Monate ein Studium, eine Ausbildung oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen sonstig anerkannten Freiwilligendienst – zum Beispiel den Wehrdienst –beginnt, wie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erklärt.

Zu beachten ist, dass ein Anspruch auf Kindergeld in den genannten Fällen nur dann besteht, wenn die zu berücksichtigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes pro Jahr nicht mehr als 8.004 Euro pro Jahr betragen. Wird diese Freigrenze überschritten, erlischt der Anspruch auf Kindergeld und muss für den Bewilligungszeitraum zurückgezahlt werden. Die Freigrenze gilt für das gesamte Jahr und ist bei einer nur teilweisen Zahlung von Kindergeld im Jahr anteilig zu berechnen.

Übrigens: Bei der Freigrenze von 8.004 Euro pro Jahr handelt es sich um einen Bruttobetrag, von dem jedoch die Beiträge zur Sozialversicherung, die Werbungskosten sowie auch Betriebskosten abzuziehen sind.

Im Fall der Arbeitslosigkeit hat das Kind die Möglichkeit auch bis Vollendung des 21. Lebensjahres Kindergeld zu beziehen, wenn es bei der zuständigen Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist und den Meldefristen nachkommt. (Wie bekommen Kinder trotz Volljährigkeit Kindergeld?). Auch eine geringfügige Beschäftigung steht dem Kindergeldbezug bis zum 21. Lebensjahr nicht entgegen, wenn die Bruttoeinnahmen im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450 Euro betragen.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Seit dem 1. Januar 2011 stehen den Kindern der Empfänger von Kindergeld und Kindergeldzuschuss im Rahmen des "Bildungs- und Teilhabepakets" zusätzliche Leistungen zu.

Auf folgende Bildungs- und Teilhabeleistungen besteht ein Rechtsanspruch auf staatliche Förderung:

Leistung Förderung
Tagesausflüge mit Schule oder Kindertagesstätte Kosten werden zu 100 Prozent übernommen
Mehrtätige Klassen- oder Kitafahrten Kosten werden zu 100 Prozent übernommen
Schulbedarf (Bücher, Schreibwaren) bis zu 150 Euro jährlicher Zuschuss
Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule Kosten werden zu 100 Prozent übernommen
Nachhilfeunterricht Kosten werden zu 100 Prozent übernommen
Teilnahme an gemeinsamen Mittagessen in Schule oder Kita Kosten werden zu 100 Prozent übernommen
Teilnahme am kulturellen Leben (Sportvereine, Musikschule) monatlich 15 Euro pro Kind

Wie und wo beantrage ich den Kindergeldzuschuss?

Der Zuschuss zum Kindergeld muss bei der örtlich zuständigen Familienkasse schriftlich beantragt werden, die Leistungen für Bildung und Teilhabe je nach Bundesland entweder direkt bei der Stadtverwaltung, der Gemeinde oder dem Landkreis. Wichtige Formulare und Anträge der Familienkassen finden Sie hier zum Download.

Kurzfassung

Wer bekommt Kindergeldzuschuss?

  • Anspruch auf Kindergeldzuschuss haben Eltern, die ein Mindesteinkommen von monatlich 900 Euro brutto verdienen, bei Alleinerziehenden sind es 600 Euro brutto.
  • Er wird nur an Eltern und Alleinerziehende gezahlt, die erwerbstätig sind.
  • Pro Kind beträgt der Kindergeldzuschuss monatlich maximal 185 Euro.
Verwendete Quellen
  • eigene Recherchen
  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  • Bundesagentur für Arbeit
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