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Arbeitszeiterfassung: Diese Pflichten und Ausnahmen gibt es


Arbeitsrecht
Arbeitszeiterfassung: Diese Pflichten und Ausnahmen gibt es

t-online, Marc Stöckel

Aktualisiert am 13.01.2023Lesedauer: 2 Min.
Arbeitszeiterfassung: Erfasst werden alle Stunden von Arbeitsanfang bis -ende inklusive der Pause.Vergrößern des BildesArbeitszeiterfassung: Damit sollen Arbeitgeber sicherstellen, dass die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit von den Arbeitnehmern eingehalten werden. (Quelle: paprikaworks/Getty Images)
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Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Ihren Mitarbeitern eine Arbeitszeiterfassung zur Verfügung zu stellen. Wir erklären, was das für Sie bedeutet.

In Deutschland gibt es klare Vorgaben, wie lange Sie an einem Tag maximal arbeiten dürfen. Und auch für Pausenzeiten schreibt das Arbeitszeitgesetz Richtlinien vor. Damit ein Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die Vorschriften eingehalten hat, muss er ein System zur Arbeitszeiterfassung bereitstellen. Doch wo es Regeln gibt, gibt es auch Ausnahmen. Ob das für die Erfassung Ihrer Arbeitszeit gilt, erfahren Sie hier.

Ausnahmen für die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Nach einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein System für die Erfassung der von ihren Arbeitnehmern geleisteten Arbeitszeit bereitzustellen. Und die Angestellten haben davon Gebrauch zu machen.

Ausnahmen für die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung je nach Tätigkeit sind bisher nicht vorgesehen. Lediglich für leitende Angestellte gelten andere Regeln, da diese üblicherweise auch keinerlei Vorgaben hinsichtlich der maximalen Arbeitszeit sowie gesetzlich vorgeschriebener Pausenzeiten haben. Sie unterstehen dem Arbeitsschutzgesetz nur teilweise.

Arbeitszeiterfassung: Diese Angaben sind Pflicht

Der Arbeitgeber muss mehr als nur die Gesamtdauer der Arbeitszeit erfassen. Beginn und Ende der Tätigkeit inklusive geleisteter Überstunden sowie Pausenzeiten sind ebenfalls zu dokumentieren.

Von Überstunden ist immer dann die Rede, wenn der Arbeitnehmer die im Arbeitsvertrag vereinbarte tägliche Arbeitszeit überschreitet. Wer also beispielsweise einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht und vertraglich einen Zeiteinsatz in Höhe von vier Stunden pro Tag vereinbart hat, muss daher jede Überschreitung dieser vier Stunden aufzeichnen.

Wie genau ein Arbeitgeber die Erfassung der Arbeitszeit abwickelt, darf dieser frei entscheiden. Sie kann schriftlich, per Stechuhr oder auch durch ein elektronisches System erfolgen. Der Vorgesetzte ist außerdem dazu verpflichtet, die Nutzung der bereitgestellten Mittel zu kontrollieren und Arbeitnehmer gegebenenfalls zu deren Verwendung aufzufordern.

Arbeitszeitgesetz gibt klare Regeln vor

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung verfolgt den Zweck zu kontrollieren, ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. Denn dieses sieht zum Schutz der Arbeitnehmer eine maximale tägliche Arbeitsdauer sowie minimale Pausenzeiten vor.

So dürfen reguläre Angestellte beispielsweise maximal sechs Stunden am Stück ohne Ruhepause arbeiten. Spätestens dann ist die Arbeit vorerst niederzulegen. Dabei gilt eine Arbeitsunterbrechung erst als Pause, wenn sie mindestens 15 Minuten dauert.

Wer mehr als sechs Stunden an einem Tag arbeitet, ist dazu verpflichtet, mindestens 30 Minuten Pause zu machen. Ab einer täglichen Arbeitszeit von neun Stunden verlängert sich die minimale Pausenzeit auf 45 Minuten.

Mehr als zehn Stunden dürfen reguläre Angestellte bis auf einige wenige Ausnahmen ohnehin nicht arbeiten. Außerdem darf in Deutschland die tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt – über einen Zeitraum von sechs Monaten – nicht bei mehr als acht Stunden liegen.

Verwendete Quellen
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