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Dienstplan: So früh müssen Schichtarbeiter wissen, wann sie arbeiten


Schichtarbeit
Bis wann muss der Dienstplan erstellt werden?

Von dpa
Aktualisiert am 24.10.2023Lesedauer: 2 Min.
Schichtdienst beim RettungsdienstVergrößern des BildesRettungsdienst (Symbolbild): In Notfällen muss der Rettungsdienst immer erreichbar sein – auch nachts und an Feiertagen. (Quelle: gorodenkoff)
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Frühschicht, Spätschicht, Wochenenddienst – der Dienstplan ist für Beschäftigte wichtig, um zu wissen, wann sie arbeiten müssen. Wann sollte er fertig sein?

In Krankenhäusern, bei Polizei und Feuerwehr oder im Transportgewerbe – in vielen Branchen ist Schichtarbeit keine Seltenheit. Für Beschäftigte, die nach diesem System arbeiten, ist der Blick auf den Dienstplan alltäglich. Schließlich legt er fest, wann sie arbeiten müssen. Zudem ist der Dienstplan unerlässlich, um familiäre Angelegenheiten, Urlaube, Behördengänge und Arztbesuche besser planen zu können. Doch wie weit im Voraus muss er eigentlich erstellt werden?

Keine einheitlichen Regelungen

Die Sache ist kompliziert. Denn: "Für die Erstellung von Dienstplänen gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen", sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Ausgangsbasis für die Erstellung sei das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach Paragraf 106 der Gewerbeordnung. Dieses muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen ausüben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts heißt das Bredereck zufolge: Der Arbeitgeber muss auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen – sofern dem keine betrieblichen Gründe oder berechtigten Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. "Dem entspricht nur ein frühzeitig und verlässlich erstellter Dienstplan", so der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Im Einzelfall bleibe hier aber vieles unklar.

Info spätestens vier Tage vor Dienstbeginn

Zwar gibt es keine klare gesetzliche Frist, bis wann ein Dienstplan erstellt sein muss. Spätestens vier Tage vor ihrem jeweiligen Dienst müssen Arbeitnehmer aber über diesen informiert werden. Diese Frist leite die Rechtsprechung aus Paragraf 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetz her, so Bredereck.

Sind Änderungen am Dienstplan notwendig, müssten diese vom Arbeitgeber ebenfalls vier Tage vor dem jeweiligen Dienst angekündigt werden. Nur in dringenden Fällen könne der Arbeitgeber davon abweichen. "Das gilt zum Beispiel, wenn plötzlich und unvorhersehbar andere Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfallen", erklärt Bredereck weiter.

Übrigens: Haben Arbeitnehmer mit Blick auf den Dienstplan Änderungswünsche, sollten sie dem Arbeitgeber diese im Rahmen der hierfür betrieblich vorgesehenen Fristen mitteilen, rät Alexander Bredereck. Und zwar im eigenen Interesse am besten so früh wie möglich. Gesetzliche Vorgaben beziehungsweise Fristen hierfür gibt es allerdings nicht. Grundsätzlich gilt: Ein auf dem üblichen Weg bekannt gegebener Dienstplan ist für beide Seiten verbindlich.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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