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Urlaubsantrag: Fristen für Arbeitgeber – Wann muss entschieden werden?


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Fristen für Arbeitgeber
Wie lange darf der Chef den Urlaubsantrag ignorieren?

Von dpa
Aktualisiert am 02.04.2024Lesedauer: 2 Min.
Urlaub beantragen: Für die Urlaubsgenehmigung oder -ablehnung muss der Arbeitgeber keine Frist beachten.Vergrößern des BildesUrlaub beantragen: Für die Urlaubsgenehmigung oder -ablehnung muss der Arbeitgeber keine Frist beachten. (Quelle: Christin Klose)
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Organisierte Arbeitnehmer wissen oft schon im Voraus, wann sie Urlaub nehmen möchten. Aber was, wenn der Arbeitgeber auf sich warten lässt? Gibt es Fristen?

Man hat sich mit Freunden, Familie und Kollegen abgesprochen, das Urlaubsziel ist ausgesucht, der Urlaubsantrag eingereicht. Jetzt müsste nur noch der Chef oder die Chefin das Go geben, damit man endlich buchen kann. Aber wie lange darf sich der Arbeitgeber Zeit lassen, um über einen Urlaubswunsch zu entscheiden?

Für die Urlaubsgenehmigung oder -ablehnung müsse der Arbeitgeber keine Frist beachten, erklärt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes. Ein Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz gibt aber Hinweise für Unternehmen, in denen zu Beginn des Jahres ein Urlaubsplan aufgestellt wird.

Demnach muss der Arbeitgeber dem Urlaubswunsch des Mitarbeiters innerhalb einer angemessenen Frist von einem Monat widersprechen. Widerspricht der Arbeitgeber nicht, gelte der eingetragene Urlaub als wirksam genehmigt.

Freundlich erinnern und um zeitnahe Entscheidung bitten

Lässt sich der Arbeitgeber ewig Zeit, um über Urlaubsanträge zu entscheiden, rät Marx: Nochmals an den offenen Antrag erinnern – mit der Bitte, zeitnah zu entscheiden. Bleibt der Versuch erfolglos, können Beschäftigte der Juristin zufolge die Gewährung des Urlaubs im Rahmen des Eilrechtsschutzes gerichtlich geltend machen. "Das dürfte jedoch das Arbeitsverhältnis belasten und sollte daher als allerletzte Maßnahme in Betracht gezogen werden."

Falls vorhanden, können sich Beschäftigte für Unterstützung an den Betriebs-, den Personalrat oder eine Mitarbeitervertretung wenden. Sich einfach selbst zu beurlauben, ist hingegen nicht erlaubt.

Ihren Urlaubsantrag sollten Beschäftigte grundsätzlich immer so stellen, dass sie Antragstellung und Zeitpunkt nachweisen können. Das gilt zumindest dann, wenn in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag nichts anderes zum Urlaubsantrag geregelt ist. Im Bundesurlaubsgesetz selbst ist nämlich nicht festgelegt, wie Urlaub zu beantragen ist. Häufig gibt es aber Urlaubslisten, in die Mitarbeiter ihre Urlaubswünsche eintragen können.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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