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Wenn das Kind krank ist: Wichtige Fakten zur Lohnfortzahlung


Arbeit und Familie
Krankes Kind und Job: Das sollten Eltern zur Lohnfortzahlung wissen

Von t-online, iri

Aktualisiert am 15.09.2023Lesedauer: 2 Min.
Für die Pflege Ihres kranken Sohnes können Sie Kinderkrankengeld beantragen.Vergrößern des BildesFür die Pflege Ihres kranken Kindes können Sie Kinderkrankengeld beantragen. (Quelle: fizkes/Getty Images)
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Ist Ihr Kind krank, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Doch es gibt Möglichkeiten, dennoch Geld zu bekommen.

Bei Krankheit Ihres Kindes ist Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Lohnfortzahlung zu leisten. Er kann im Tarif- oder Arbeitsvertrag die Lohnfortzahlung bei Erkrankung des Kindes ausschließen. Allerdings muss er Sie vom Job freistellen, wenn keine andere Möglichkeit besteht, Ihr erkranktes Kind zu betreuen. Um Kinderkrankengeld zu erhalten, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden.

Recht auf Freistellung durch Arbeitgeber

In Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist geregelt, dass Ihr Arbeitgeber Sie freistellen muss, wenn unvermeidliche oder unverschuldete Gründe vorliegen. Ein solcher Grund ist die Erkrankung des Kindes. Der Paragraf regelt jedoch auch das Recht des Arbeitgebers, im Tarif- oder Arbeitsvertrag festzulegen, dass ein Vergütungsanspruch nur für tatsächlich geleistete Arbeit besteht. Können Sie nicht arbeiten, da Ihr Kind krank ist, muss Ihr Arbeitgeber also kein Geld zahlen.

Sonderurlaub für Beamte

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist geregelt, dass Beamte Anspruch auf Urlaub aus persönlichen Gründen haben. Bei schweren Erkrankungen von Kindern, die jünger als 12 Jahre sind, haben Sie jährlich Anspruch auf bis zu vier Tage Sonderurlaub pro Kind. Sie benötigen eine Bescheinigung des Arztes, dass Sie Ihr Kind betreuen müssen. Der Arbeitgeber kann aus dringenden dienstlichen Gründen die Abwesenheit widerrufen. In diesem Fall können Sie beim Jugendamt eine Betreuungshilfe beantragen.

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Anspruch auf Kinderkrankengeld von der Krankenkasse

Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber kein Geld, wenn Sie aufgrund der Erkrankung Ihres Kindes ausfallen, können Sie eine Erstattung bei der Krankenkasse beantragen. Das ist dann möglich, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und keinen Minijob haben. Bei einem Minijob besteht Anspruch auf Freistellung, aber nicht auf Kinderkrankengeld. Um Kinderkrankengeld zu erhalten, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr Arbeitgeber stellt Sie unbezahlt von der Arbeit frei.
  • Ihr Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.
  • Es gibt in Ihrem Haushalt keine andere Person, die das Kind betreuen kann.
  • Sie haben eine Bescheinigung vom Arzt, dass eine Betreuung des Kindes erforderlich ist.

Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht nicht, wenn ein Elternteil und auch das Kind privat versichert sind. Um bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse Kinderkrankengeld zu beantragen, füllen Sie das Attest vom Arzt auf der Rückseite aus und senden es an die Krankenkasse.

Dauer und Höhe der Zahlung von Kinderkrankengeld

Anspruch auf Kinderkrankengeld haben Sie für bis zu zehn Arbeitstagen. Sind Sie alleinerziehend, besteht Anspruch auf bis zu 20 Tage. Für 2023 gilt noch der Corona-Aufschlag bei Kinderkrankentagen. So können Sie bis zu 30 Tage pro Kind freigestellt werden. Alleinerziehende haben sogar Anspruch auf 60 Tage. Wenn Sie mehrere Kinder haben, können Sie unabhängig von der Anzahl der Kinder jedes Jahr bis zu 65 Tage beanspruchen. Als alleinerziehende Person können Sie sogar bis zu 130 Tage geltend machen. Das Kinderkrankengeld wird Ihnen in Höhe von 90 Prozent Ihres regelmäßigen Nettogehalts gezahlt.

Verwendete Quellen
  • lohn1x1.de: "Lohnfortzahlung bei Krankheit eines Kindes: Regeln und Tipps" (Stand: 29.03.2023)
  • lohn-info.de: "Lohnfortzahlung bei der Erkrankung eines Kindes und Kinder-Krankengeld durch die Krankenkasse" (Stand: 14.08.2023)
  • test.de: "Diese Rechte haben berufstätige Eltern" (Stand: 31.03.2023)
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